Art. 815 3. Leere Pfandstellen
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SKA-07-18 | Neuschätzung Grundstück/Lastenverzeichnis | Bungsamt; Betreibung; Beschwerde; Betreibungs; Betreibungsamt; Pfand; Schuld; Forderung; SchKG; Zeichnis; Schuldner; Schätzung; Richt; Stück; Beschwerdeführer; Grundstück; Grundbuch; Wertung; Gerung; Ilanz; Tenverzeichnis; Sinne; Pfändung; Forderungen; Lastenverzeichnis; Verwertung; Steigerung; Pfandrecht; Recht; Gläubiger |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 246 | Betreibung auf Grundpfandverwertung; Verteilung (Art. 157 SchKG). Wird nach Verwertung des Pfandobjekts über den Grundpfandeigentümer der Konkurs eröffnet und fällt eine Forderung, die als durch ein Pfandrecht gesichert in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden war, nachträglich dahin, fällt der dadurch frei werdende Anteil des Erlöses grundsätzlich nicht in die Konkursmasse; es sind daraus vorab die ungedeckt gebliebenen übrigen Pfandgläubiger zu befriedigen (E. 2-4). | Konkurs; Gesichert; Betreibung; Lastenverzeichnis; Gesicherte; Beschwerde; Pfandrecht; Pfandgläubiger; Forderung; Konkursmasse; Verteilung; Gemeinde; Gläubiger; Betrag; Grundstück; SchKG; Erlös; Gewordene; Recht; Schuldbetreibungs; Verwertung; Schuldner; Gesetzliche; Verteilungsliste; Entscheid; Kantons; Fällig; Grundpfandbetreibung; Pfandeigentümer; Blieben |