CC Art. 813 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 813 CC de 2025

Art. 813 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 813 Case hypothécaire 1. Effets

1 La garantie fournie par le gage immobilier est attachée à la case hypothécaire que lui assigne l’inscription.

2 Des droits de gage peuvent être constitués en deuxième rang ou en rang quelconque, moyennant que le montant par lequel ils sont primés soit indiqué dans l’inscription.


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Art. 813 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtigkeit; Gläubiger; Klage; Zahlungsbefehle; Kammer; Aberkennung; Anfechtung; Bezirksgericht; Entscheid; Ansicht; Auflage; Aufsichtsbehörde
VDHC/2016/955édule; Appel; écaire; ’appel; érie; édé; Commune; érieur; èque; éance; ’hypothèque; était; érieure; Steinauer; ération; Confédération; Aliéner; écembre; état; ’aliéner; ’état; ’Office; Appelant; éancier; étaire; ’appelante; Immeuble

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 462Zur Identität des Grundstücks bei der vorläufigen und bei der definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Das innert der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB für den ganzen Forderungsbetrag vorläufig auf dem Gesamtgrundstück selbst eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht kann nicht nach Ablauf der Frist auf den beiden Miteigentumsanteilen des Gesamtgrundstücks je für einen bestimmten Anteil der Forderung definitiv eingetragen werden (E. 1-3). Miteigentum; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Eintragung; Miteigentumsanteile; Pfandrecht; Grundstück; Bauhandwerkerpfandrecht; Miteigentumsanteilen; Grundstücke; Frist; Stockwerkeinheit; Urteil; Gesamtgrundstück; Grundbuch; Obergericht; Pfandrechte; Berufung; SCHUMACHER; Pfandrechts; Holding; Frauenfeld; Beklagten; Gesamtliegenschaft
110 II 37Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Pfandrecht; Baukredit; Sturzenegger; Klage; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Recht; Betrag; Bezirksschreiber; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Verantwortlichkeit; Basel; Darlehen; Baukredithypothek; Grundbuchführer; Führung; Zinsen; Schadens; Finanz; Louis; Sicherheit; ährt