Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 813 OR vom 2025

Art. 813 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 813 Gleichbehandlung

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 813 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180280Auskunfts- und Einsichtsrecht i.S.v. Art. 802 ORGesellschaft; Einsicht; Recht; Gesellschafter; Auskunft; Beklagten; Kommentar; Gesellschafterversammlung; Auskunfts; Einsichtsrecht; Geschäftsführer; Klage; Ziffer; GmbHG; Rechtsbegehren; Verfahren; Informations; Revision; Basler; Verwaltungsrat; Informationen; Anspruch; Gericht; Commentaire; Bundesgericht; Klägers
ZHHE150336Provisorische Abberufung (vorsorgliche Massnahmen)Gesellschaft; Geschäftsführer; Beklagten; Gesellschafter; Stellung; Massnahme; Noven; Mitarbeiter; Recht; Geschäftsführung; Noveneingabe; Stellungnahme; Massnahmebegehren; Verfügung; Frist; Verfahren; Interesse; Urteil; Rechtsanwalt; Beschluss; Parteien; Eingabe; Geschäftsführers; Mitarbeiterin; ählt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 375Art. 813 Abs. 1 OR. Wohnsitz der zur Vertretung befugten Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mindestens ein in der Schweiz wohnender Geschäftsführer muss einzelzeichnungsberechtigt oder gemeinsam mit weiteren in der Schweiz wohnenden Geschäftsführern kollektivzeichnungsberechtigt sein.
Geschäftsführer; Schweiz; Justiz; Vertretung; Gesellschaft; Kantons; Basel-Stadt; Wohnsitz; Aktiengesellschaft; Praxis; Inama; Trading; Justizdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Geschäftsführern; Bundesgericht; Bestimmungen; Kreisschreiben; Wortlaut; Urteil; Verfügung; Handelsregister; Bundesamt; Eidgenössische; Polizeidepartement; Auffassung; Gesetzgebers