Swiss Civil Code (SCC) Art. 812

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 812 SCC from 2024

Art. 812 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 812 V. Further encumbrances

1 Any waiver by the owner of right to create further charges over the servient property is non-binding.

2 If, after the mortgage right has been created, the immovable property is encumbered with an easement or a real burden without the mortgage creditor’s consent, the mortgage right takes precedence over the later encumbrances, which will be deleted if, in the event of enforcement proceedings, their existence is prejudicial to the mortgage creditor.

3 However, the beneficiary of the easement or real burden has a claim for payment of the value of his or her right out of the enforcement proceeds, such claim taking precedence over the beneficiaries of encumbrances subsequently recorded in the land register.


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Art. 812 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/348Appel; ’appel; Usufruit; érant; Appelant; Immeuble; Appelante; ’usufruit; érante; ’immeuble; Inscription; éritier; ’appelante; éritiers; éposé; égué; ’inscription; ’il; écision; Commune; éter; ésentant; ’à; ’en
VDJug/2010/99-été; éfenderesse; étaire; établi; Assiette; érêt; éplacement; ètre; Accès; Expert; érieur; Exerce; Intérêt; érieure; Steinauer; édéral; ôture; Selon; également; ération; ésident; Commune; éhicules; éposé; éomètre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2023.3-Apos; Grundstück; Amtschreiber; Amtschreiberei; Dienstbarkeiten; Pfand; Hobbyraum; Schaden; Vertrag; Grundpfand; Käufer; Recht; Schuldbrief; Parteien; Kaufvertrag; Grundstücke; Käuferin; Gangserklärung; Parkplätze; Rangrücktritt; Grundbuch; Vertrags; Hinweis; Entwurf
AGAGVE 2002 147AGVE 2002 147 S.643 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002...Grundbuch; Grundstück; Recht; Parzelle; SchKG; Betreibungsamt; Anmeldung; Dienstbarkeiten; Grundbuchverwalter; Eintrag; Eigentums; Eintragung; Löschung; Doppelaufruf; Grenze; Grund-; Grundbuchamt; Aufruf; Zuschlag; Zwangsvollstreckung; Einfriedigungsrecht; Grundstücks; Rechte; Notariatsrecht; Eigentumsübergangs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 539Grundstücksteigerung; Doppelaufruf; Überschuss; Legitimation zur Anfechtung der Verteilungsliste (Art. 86, 142 Abs. 3, 147 und 148 SchKG; Art. 812 Abs. 2 ZGB; Art. 116 Abs. 2 VZG). Der Streit über die Höhe der Entschädigung, die den Berechtigten durch die Löschung ihrer Last im Grundbuch wegen des Doppelaufrufs zusteht, ist im Kollokationsverfahren, also vor dem Richter und nicht vor der Aufsichtsbehörde auszutragen. Der Schuldner kann den Kollokationsplan und die Verteilungsliste einzig wegen Verletzung von Vorschriften des SchKG durch das Betreibungsamt mit Beschwerde anfechten. Die Abfindungen für die Berechtigten bzw. die Höhe eines allfälligen Überschusses zu seinen Gunsten kann der Schuldner nur mit der Rückforderungsklage infrage stellen (E. 3). SchKG; Ansprecher; Kollokation; Schuldner; Ansprecherin; Überschuss; Schuldbetreibung; Konkurs; Verteilung; Verteilungsliste; Recht; Betreibungsamt; Schuldnerin; Berechtigte; Schuldbetreibungs; Höhe; Kollokationsplan; Weinfelden; Grundstück; Doppelaufruf; Forderung; Entschädigung; Berechtigten; Aufsichtsbehörde; Überschusses; Betrag; Verwertung; Kollokationsklage; Gläubiger; öscht
128 III 82Kündigung eines Mietvertrages nach Zwangsvollstreckung; Erstreckung des Mietverhältnisses nach Doppelaufruf (Art. 142 SchKG, Art. 272 OR). Der Ersteigerer einer Liegenschaft wird durch den Zuschlag im Zwangsvollstreckungsverfahren Eigentümer und kann ein bestehendes Mietverhältnis kündigen, auch wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (E. 1). Der Ersteigerer, der ein Grundstück in einer Zwangsvollstreckung mit Doppelaufruf erwirbt, kann einen langfristigen Mietvertrag ausserordentlich auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (BGE 125 III 123 ff.). Auch bei einer Kündigung nach einem Doppelaufruf kann das Mietverhältnis unter der Voraussetzung von Art. 272 ff. OR erstreckt werden (E. 2). Mietverhältnis; Doppelaufruf; Erstreckung; Erwerber; Kündigung; Mieter; Mietvertrag; Zwangsvollstreckung; Mietverträge; Ersteigerer; Grundbuch; Mietverhältnisse; Recht; Eigentümer; Möglichkeit; Aufruf; Interesse; Mietverhältnisses; Liegenschaft; Grundstück; Vermieter; Eintrag; Grundpfandgläubiger; Interessen; Erstreckungsausschluss