Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 812 OR vom 2025

Art. 812 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 812 Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot

1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 812 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220027Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Geschäft; Geschäfts; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Geschäftsführung; Kündigung; Gesellschaft; Rechtsbegehren; Liegenschaft; Vertretung; Hauptsache; Spiegelstrich; Interesse; Massnahmen; Anordnung; Interessen; Urteil; Geschäftsführungs; Gericht; Geschäftsräumlichkeiten; Vertretungs; Bundesgericht; Frist; Verfahren; Verfahren; Kantons; Rechtsanwalt; Handelsregister
ZHHE190427Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchsteller; Geschäfts; Gesuchsgegnerin; Geschäftsführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Gesuchstellers; Massnahme; Gesellschafterversammlung; Massnahmen; Anspruch; Gericht; Statuten; E-Mail; Ziffer; Handelsregister; Gründung; Antrag; Recht; Sinne; Vertretung; Interesse; Parteien; Mails
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung
BSBEZ.2020.2 (AG.2020.392)Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl-Nr. [...]Schuldner; Schuldnerin; Rechnung; Interesse; Schuldanerkennung; Interessen; Gläubigerin; Geschäft; Recht; Geschäfts; Entscheid; Gesuch; Interessenkonflikt; Zivilgericht; Geschäftsführung; Vorsitz; Gesellschaft; Vorsitzende; Rechnungen; Organ; Rechtsöffnung; Person; Treue; Beschwerde; Auflage; Gesuchsantwort; Treuepflicht; Stunden; ühre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Recht; Forderung; Geschäftsführer; Forderungsklage; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Handelsgericht; Anspruch; Treuepflicht; Zivilprozess; Organ; Stufenklage; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Bezifferung; Auskunftsbegehren; Schaden; Handelsgerichts; Auskunftsanspruch; Auskunftserteilung; Handelsgesellschaften; Rechenschaft; Genossenschaft; ätte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3902/2013Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gesellschaft; Quot;; Akten; Bundes; Vorinstanz; Geschäft; Untersuchung; Gesellschaften; Untersuchungs; Publikums; Publikumseinlagen; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Gruppe; Untersuchungsbericht; Darlehen; Vertrieb; Bewilligung; Recht; Entgegennahme; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Kunden; Finanz; Banken; Anlage; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.3Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen.Apos;; Bundes; FINMA; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Beschuldigte; Verfahren; Geschäftsführer; Tagessätze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; VStrR; Gehilfe; Beschuldigten; Finanz; Urteil; Gesellschaft; Geschäftsführerin; Investor; Anleger; Über; Tagessätzen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
RothBasler Kommentar II2016
RothBasler 5. Auflage2016