Art. 810 OR vom 2024
Art. 810 Aufgaben der Geschäftsführer
1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.
2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;5. (1) die Erstellung des Geschäftsberichts;6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;7. (1) die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.
3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/1 | Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. e BGFA. Es genügt, dass eine als standeswidrig beurteilte Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn abgeschlossen worden ist. Aus der Vereinbarung ergibt sich, dass sie auch dann gilt, wenn zur Geltendmachung der Ansprüche ein gerichtliches Verfahren beschritten wird. Verboten ist der Verzicht auf ein Honorar im Fall des ungünstigen Abschlusses des Verfahrens. Die mit seinem Treuhandunternehmen abgeschlossene Vereinbarung ist unter den konkreten Umständen dem Anwalt anzurechnen (Verwaltungsgericht, | |
SG | AVI 2010/94 | Entscheid Art. 51 Abs. 2 AVIG. Insolvenzentschädigung. Auf Grund der Neuregelung des GmbH-Rechts haben die Geschäftsführenden einer GmbH - wie die Verwaltungsräte einer AG - ex lege eine arbeitgeberähnliche Stellung. Es braucht somit nicht im Einzelfall geprüft zu werden, ob dies zutrifft. Vorliegend besteht zudem auch für die Zeit nach der Übertragung der GmbH und der Geschäftsführung auf einen Dritten kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da die Insolvenz der Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt bestanden hat, als der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011, AVI 2010/94) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 31. Oktober 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schuppisser, Aschwanden Peter & Partner, Limmatquai 1, Postfach 160, 8024 Zürich, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Insolvenzentschädigung (Schadenminderungspflicht, arbeitgeberähnliche Stellung) Sachverhalt: | |
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