ZPO Art. 81 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 81 ZPO vom 2024

Art. 81 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 81 Streitverkündungsklage Grundsätze

1 Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern:

  • a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen;
  • b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
  • c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. (1)
  • 2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.

    3(2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

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    Art. 81 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNP160047StreitverkündungsklageRecht; Verfahren; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Verfahrens; Streitberufene; Entscheid; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Streitwert; Kläger; Gemeinde; Anträge; Sozialhilfe; Partei; Klägers; Akten; Entschädigung; Verfügung; Parteien; Gebühr; Urteil
    ZHRT140136Rechtsöffnung Entscheid; Streit; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Gericht; Rechtsöffnung; Streitverkündung; Betreibung; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Entscheids; Partei; Streitberufene; Zustellung; SchKG; Parteien; Anspruch; Urteil; Beilage; Anträge; Bundesgericht; Nebenintervenientin; Rechtsöffnungsverfahren; Staehelin; Schweizerische; Obergericht; Kantons; Zivilkammer
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.21-Streit; Recht; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Beschwerde; Streitberufungsbeklagte; Rechtsbegehren; Anspruch; Klage; Ansprüche; Gericht; Streitberufungsbeklagten; Entscheid; Vorinstanz; Hauptklage; Zusammenhang; Zulassung; Zivilkammer; Urteil; Hauptklageanspruch; Bundesgericht; Obergericht; Folgenden:; Feststellung; Beklagten; Unterliegens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 290 (5A_1018/2019)
    Regeste
    Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
    Streitverkündungsklage; Zulassung; Entscheid; Bezifferung; Urteil; Bezirksgericht; Berufung; Zivilprozessordnung; Kantonsgericht; Schweizerische; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Klage; Schriftenwechsel; Rechtsbegehren; Verfügung; Begehren; Zwischenentscheid; Kommentar; Schaden; Bundesgericht; Verfahren; Zulassungsgesuch; Sinne; Beweisverfahren; Hauptklage
    144 III 526 (4A_452/2017)Streitverkündungsklage (Art. 81 und 82 ZPO); Schlichtungsverfahren (Art. 197 ff. ZPO). Die Streitverkündungsklage kann nur in einem Entscheidverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz geltend gemacht werden, das durch Einreichung der Hauptklage eingeleitet wird. Die Einreichung einer Streitverkündungsklage, welche Rechtshängigkeit begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO), ist im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen (E. 3.3). Appel; édure; étentions; être; Autorité; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Schlichtungsverfahren; Admission; Streitverkündungsklage; Kommentar; Appelant; èglement; écis; Limited; Chambre; éfenderesse; époser; éfendeur; étence; écision; Extrait; Einreichung; érieur; érant; Tribunal; éponse; Schweizerischen; INFANGER; Basler

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schwander, Schweizer, FreiBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013
    Sutter-Somm, Schwander, Schweizer, FreiBasler Kommentar ZPO2010