VwVG Art. 81 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 81 VwVG vom 2022

Art. 81 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 81 B. Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor Behörden der Verwaltungsrechtspflege hängigen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder Einsprachen gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen; in diesem Falle bleiben die früheren Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 81 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2015/84-édéral; LPA-VD; érêt; Assurance; Assurance-invalidité; Alcool; écisions; Espèce; Office; épendance; étant; évoyance; Envoi; Irrecevabilité; échéant; édérale; Autorité; écrit; épens; LPGA; -après:; Expertise; évue; éterminer
VDHC/2013/832-Avocat; ération; Honoraires; LPA-VD; écis; écision; Chambre; érêt; évrier; érêts; érations; élai; Selon; édéral; ésident; érant; Procureure; Ministère; Arrondissement; Côte; énale; écembre; édiaire; écution; Examen
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