StPO Art. 81 - Inhalt der Endentscheide
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 81 StPO vom 2024
Art. 81 Inhalt der Endentscheide
1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:a. eine Einleitung;b. eine Begründung;c. ein Dispositiv;d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Einleitung enthält:a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;b. das Datum des Entscheids;c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3 Die Begründung enthält:a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4 Das Dispositiv enthält:a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;e. den Entscheid über die Nebenfolgen;f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.