Strafgesetzbuch (StGB) Art. 81

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 81 StGB vom 2024

Art. 81 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 81 Arbeit

1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

2 Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 81 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Vollzug; Massnahme; Rente; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Vollzug; Gefangene; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Gefangenen; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Untersuchungshaft; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Freiheitsentzug; Startkapital; Halbgefangenschaft
SGIV 2006/298Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Grundsätzlich und entgegen dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG kann eine IV-Rente nicht nur während des Straf- und Massnahmenvollzugs, sondern auch während der Untersuchungshaft und des vorzeitigten Strafvollzugs sistiert werden. Aufgrund der im Kanton St. Gallen geltenden Regelung über die Kostenbeteiligung von Eingewiesenen im Straf- und Massnahmenvollzug kommt eine Rentensistierung im Einzelfall nur in Frage, wenn die invalide eingewiesene Person im Vollzug einer Arbeit nachgehen und dafür ein Einkommen erzielen kann, das es ihr u.a. erlaubt, eine Rücklage für die Zeit nach dem Vollzug zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2007, IV 2006/298). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007. Rente; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Renten; Untersuchungshaft; Rentensistierung; Recht; Person; Massnahme; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Sicherheit; Sicherheitshaft; Vollzug; Quot; Rechtsprechung; Freiheit; Sistierung; Vollzugs; Vollzugs; Untersuchungsoder; Versicherung; Einstellung; Freiheitsentzug; Entscheid; IV-Rente
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.404Sozialhilfe / Ausrichtung von TaschengeldArbeit; Integration; Sozialhilfe; Massnahme; Integrationszulage; Massnahmen; Person; Massnahmenvollzug; Leistung; Einkommen; Richtlinien; Stiftung; Taschengeld; SKOS-Richtlinien; Vollzugs; Leistungen; Vollzug; Sozialregion; Arbeitsmarkt; Vollzugs; Departement; Personen; Arbeitsexternat; Einkommens; Beschwerde; Einnahme
SGIV 2007/294Entscheid Art. 21 Abs. 5 ATSG. Rentensistierung bei Straf- und Massnahmenvollzug. Die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter eine Erwerbstätigkeit, die einer Rentensistierung entgegensteht, da es sich dabei um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System handelt, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist. Rechtsprechungsgemäss kann auch im Umstand, dass invalide Gefangene kein Startkapital im Sinn von Art. 83 Abs. 2 StGB aufbauen und keinen Beitrag an den Vollzug im Sinn von Art. 380 StGB leisten können, keine Schlechterstellung erblickt werden, die eine Abweichung von Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2009, IV 2007/294). Vollzug; Massnahme; Rente; Arbeit; Massnahmen; Massnahmenvollzug; Vollzugs; Vollzug; Gefangene; Person; Massnahmenvollzugs; Recht; Freiheit; Vollzugs; Sistierung; Rentensistierung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Gefangenen; Rechtsprechung; Gericht; Urteil; Untersuchungshaft; Arbeitsentgelt; Massnahmenzentrum; Freiheitsentzug; Startkapital; Halbgefangenschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 I 180 (6B_182/2013)Art. 1, 74 f., 81 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 3 StGB, Art. 7 und 10 BV, Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug. Die Verpflichtung des Gefangenen zur Arbeit gilt unabhängig von seinem Alter (E. 1). Sie verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht (E. 2). Die Arbeitspflicht für Eingewiesene gemäss Art. 90 Abs. 3 StGB dient dem Vollzug der Massnahme und stellt keine zusätzliche Bestrafung dar (E. 3). Arbeit; Arbeitspflicht; Vollzug; Vollzug; Recht; Massnahme; Freiheit; Bundes; Gefangene; Massnahmen; Alter; Vollzugs; Massnahmenvollzug; Recht; Urteil; Anstalt; Person; Gefangenen; Wiesene; Fähigkeit; Insasse; Kantons; Verpflichtung; Verletzung; Personen; Insassen
101 IV 137Art. 80 Ziff. 2 Abs. 6 StGB. Vorzeitige Löschung des Eintrags im Strafregister. Ein "besonders verdienstliches Verhalten" verlangt mehr als blosse Pflichterfüllung und Wohlverhalten. Verhalten; Löschung; Vogelsanger; Kantons; Urteil; Register; Schaden; Wohlverhalten; Probezeit; Obergericht; Zuchthaus; Gesuch; Eintrag; Verhaltens; Verurteilte; Verhalten; Voraussetzung; Verurteilten; Staatsanwaltschaft; Pflichterfüllung; Diebstahls; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruchs; Einverständnis; Schutzaufsicht; Firma; Justizdirektion; Sozialdienst

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5825/2016Invalidenversicherung (Übriges)Recht; Rente; Richt; Massnahme; Renten; IV-act; Vollzug; Invalidenrente; Verfügung; Sicherheit; Sicherheitshaft; Massnahmevollzug; IV-Stelle; Rentensistierung; Urteil; Untersuchungshaft; Vollzug; Vorinstanz; Person; Bundesgericht; Flucht; Rechtsprechung; Erwerb; Verfahren; Sistierung; Rechtsanwalt
C-2854/2013Invalidenversicherung (Übriges)Verfahren; Verfügung; Invalide; Recht; Rente; Invalidenrente; Vorinstanz; Verfahrens; IVSTA; Bundesverwaltungsgericht; Renten; Urteil; Vollzug; Sistierung; Verfahrenskosten; IV-act; Parteien; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Person; Erwerbstätigkeit; Vollzugs; Weiterausrichtung; Forderung; Revision; Viertelsrente