Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 81

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 81 SchKG vom 2025

Art. 81 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 81 Einwendungen (1)

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

2 Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

3 Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 (2) über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. (3)

(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
(2) SR 291
(3) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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Art. 81 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT240037RechtsöffnungGesuchsgegner; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; Gericht; SchKG; Kanton; Obergericht; Verfahren; Akten; Beschwerdeverfahren; Forderung; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Parteientschädigung; Eingabe; Erwägungen; Entscheidgebühr; Gesuchsgegners; Argumente; Verrechnung; Gerichtsschreiberin; Paszehr
ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV080005AblehnungsbegehrenRecht; Ablehnung; Gesuch; Gesuchsteller; Ablehnungsbegehren; Rechtsöffnung; Abgelehnte; Rechtsmittel; Verwaltungskommission; Verfahren; Parteien; Akten; Bezirksgericht; Entscheid; Stellung; Misstrauen; Richter; Ausschlussgr; Verfügung; Stellungnahme; Anträge; Schweiz; Ablehnungsgr; Befangenheit; Verhalten; Ausstand; Abgelehnten; Rechtspflege; Justiz
SOZKBES.2024.156-Rechtsöffnung; Gesuch; Schweiz; Kanton; Entscheid; Zivilkammer; Obergericht; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Kantons; SchKG; Einwendung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Urteil; Präsidentin; Kofmel; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Zimmermann; Eidgenossenschaft; Steuerverwaltung; Obergerichts; Betreibung; Mahngebühr; Stellungnahme; Abweisung; Amtsgerichtspräsident
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 358 (5A_446/2020)
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG ; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3).
Betreibung; Recht; Rechtsöffnung; SchKG; Pfändungsverlustschein; Betreibungskosten; Schuldner; Forderung; Basel-Stadt; Gläubiger; Kanton; Verlustschein; Betreibungsamt; Vorinstanz; Verfügung; Rechtsöffnungstitel; Schuldners; Urteil; Verfahren; Rechtsvorschlag; -rechtliche; Betreibungsamtes; Kantons; Hinweis; Schuldbetreibung; Konkurs; Zivilgericht; Entscheid; Schuldanerkennung
146 III 284 (5A_714/2019)
Regeste
Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Schweizerische; Urteil; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Unterhalt; Eheschutzentscheid; Kommentar; Entscheide; Zivilprozessordnung; Gesetzes; SchKG; Urteile; Schweizerischen; Berufung; Basel-Stadt; Betreibung; Ehegattenunterhalt; Betreibende; Lehre; Leistungs; Zahlung; Eintritt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5671/2012Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVerfügung; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Bundes; Arbeitgeber; Auffangeinrichtung; Arbeitgeberin; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Bundesverwaltungsgericht; Beitragsverfügung; Forderung; Gebühr; Vorsorge; Urteil; Gebühren; Beiträge; Höhe; Faktura; Akten; Verfahren; Arbeitnehmer; Verwaltung
C-5956/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beiträge; Urteil; Rechnung; Verfahren; Forderung; Gericht; Mahnung; Forderung; Begründung; Bundesverwaltungsgerichts; Verwaltung; Rechtsöffnung; Parteien; Verfahrens; Sachverhalt; Inkasso; Auffangeinrichtung; Beilage; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2020