Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 81 LCStr dal 2024

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Art. 81 Assicurazione militare (1)

Se una persona assoggettata all’assicurazione militare è uccisa o ferita da un veicolo militare, la Confederazione risarcisce i danni esclusivamente secondo la legge federale del 19 giugno 1992 (2) su l’assicurazione militare.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 19 giu. 1992 sull’assicurazione militare, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 3043; FF 1990 III 185).
(2) RS 833.1

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 258 (1B_432/2011)Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 115 ff. StPO, Art. 90 Ziff. 1 SVG; Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden. Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wegen Rechtsverweigerung (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.1). Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO als Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen als Privatkläger (E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (E. 2.2-2.4). Übersicht über die unterschiedlichen Lehrmeinungen zum Rechtsgut, das mit Art. 90 Abs. 1 SVG geschützt wird (E. 3). Unmittelbar geschützt ist der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt (E. 3.1, 3.2 und 4.1). Hat eine Person bei einem Verkehrsunfall ausschliesslich einen materiellen Schaden erlitten, so ist sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht in ihren Rechten unmittelbar verletzt. Sie ist somit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 4). Verkehr; Verkehrs; Recht; Bundes; Verkehrsregel; Geschädigt; Geschädigte; Bundesgericht; Person; Geschädigten; Sinne; Strasse; Urteil; Privatkläger; Strassen; Gefährdung; Verkehrsregeln; Verkehrsregelverletzung; Sache; Strassenverkehr; Sachen; Geschädigtenstellung; Verletzung; Rechtsgut; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI