Art. 81 Vorzeitige
Erfüllung
1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.
2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | FV180094 | Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen; Saldierungsgebühr. | Kredit; Gebühr; Fällig; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertrag; Gebühren; Partei; Negativzins; Vertrags; Beklagten; Negativzinsen; Gericht; Kreditreglement; Vorzeitig; Höhe; Parteien; Hypothek; Vereinbart; Vorzeitige; Geschuldet; Schaden; Recht; Vereinbarte; Berechnung; Zinssatz; Laufzeit; Rückzahlung; Werden; Wiederanlage; Bezahlen |
ZH | FV180107 | Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen | Fällig; Ligkeitsentschädigung; Vorfälligkeitsentschädigung; Hypothek; Beklagten; Wiederanlage; Partei; Berechnung; Vertrag; Prot; Negativzins; Wiederanlagesatz; Parteien; Zahlung; Schaden; Rahmenvertrag; Zinssatz; Rückzahlung; Schulde; Vereinbart; Vereinbarte; Schuldet; Negativzinsen; Bezahlen; Höhe; Vorfälligkeitsentschädigungen; Geschuldet; Laufzeit; Darlehen; Entschädigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 43 (4A_269/2017) | Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3). Regeste b Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4). | Beschwerde; Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Mandat; Verkauf; Mäklervertrag; Vertraglich; Entschädigung; Mandats; Auftraggeber; Vereinbarte; Transaktion; Mandatsvereinbarung; Verpflichtet; Beauftragte; Einfache; Vertrags; Vorinstanz; Erfolgsabhängig; Edition; Erfolgsabhängige; Leistung; Editionsbegehren; Leistungen; Vereinbarten; Erfolgsfall |
141 V 372 | Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). | Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Gesellschaft; Recht; Mangels; Liquidation; Auflösungsentscheid; Beschwerde; Ordne; Kantons; Bestimmungen; Einspracheentscheid; Schadenminderungspflicht; Bundesgericht; Sinne; Richter; Konkursverfahren; Richterlich; Bestellung; Organe; Entscheid; Handelsgericht; Insolvenztatbestandes; Vorinstanz; Angeordnete; Organisation |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2016.3 | Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen. | Bundes; Schuldig; FINMA; Recht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Verfahren; Beschuldigte; Gesch?ftsf?hrer; Tagess?tze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; Gehilfe; Finanz; Beschuldigten; Gesellschaft; Urteil; Gesch?ftsf?hrerin; Investor; ?ber; Anleger; Unbefugt |