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Obligationenrecht (OR)

Art. 81 OR vom 2024

Art. 81 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 81 Vorzeitige
Erfüllung

1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.

2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHFV180094Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von Negativzinsen; Saldierungsgebühr.Kredit; Gebühr; Fällig; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertrag; Gebühren; Partei; Negativzins; Vertrags; Beklagten; Negativzinsen; Gericht; Kreditreglement; Vorzeitig; Höhe; Parteien; Hypothek; Vereinbart; Vorzeitige; Geschuldet; Schaden; Recht; Vereinbarte; Berechnung; Zinssatz; Laufzeit; Rückzahlung; Werden; Wiederanlage; Bezahlen
ZHFV180107Vorfälligkeitsentschädigung bei Festhypothek: Berechnung der Entschädigung, insbesondere Berücksichtigung von NegativzinsenFällig; Ligkeitsentschädigung; Vorfälligkeitsentschädigung; Hypothek; Beklagten; Wiederanlage; Partei; Berechnung; Vertrag; Prot; Negativzins; Wiederanlagesatz; Parteien; Zahlung; Schaden; Rahmenvertrag; Zinssatz; Rückzahlung; Schulde; Vereinbart; Vereinbarte; Schuldet; Negativzinsen; Bezahlen; Höhe; Vorfälligkeitsentschädigungen; Geschuldet; Laufzeit; Darlehen; Entschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 43 (4A_269/2017)Art. 394 und 412 OR; Auftrag; Mäklervertrag; Abgrenzung; Erfolgshonorar. Abgrenzung zwischen Auftrag und Mäklervertrag: Grundsätze. Qualifikation einer Vereinbarung, welche eine erfolgsabhängige Honorierung vorsieht (E. 3).
Regeste b
Editionsbegehren. Abgrenzung zwischen materiellrechtlichem Auskunftsanspruch und zivilprozessualem Editionsbegehren (E. 4).
Beschwerde; Auftrag; Erfolg; Mäkler; Vertrag; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Mandat; Verkauf; Mäklervertrag; Vertraglich; Entschädigung; Mandats; Auftraggeber; Vereinbarte; Transaktion; Mandatsvereinbarung; Verpflichtet; Beauftragte; Einfache; Vertrags; Vorinstanz; Erfolgsabhängig; Edition; Erfolgsabhängige; Leistung; Editionsbegehren; Leistungen; Vereinbarten; Erfolgsfall
141 V 372Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Gesellschaft; Recht; Mangels; Liquidation; Auflösungsentscheid; Beschwerde; Ordne; Kantons; Bestimmungen; Einspracheentscheid; Schadenminderungspflicht; Bundesgericht; Sinne; Richter; Konkursverfahren; Richterlich; Bestellung; Organe; Entscheid; Handelsgericht; Insolvenztatbestandes; Vorinstanz; Angeordnete; Organisation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.3Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Gehilfenschaft zur unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen. Bundes; Schuldig; FINMA; Recht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Publikum; Verfahren; Beschuldigte; Gesch?ftsf?hrer; Tagess?tze; Entgegennahme; Publikumseinlagen; BankG; Verfahrens; Busse; Gehilfe; Finanz; Beschuldigten; Gesellschaft; Urteil; Gesch?ftsf?hrerin; Investor; ?ber; Anleger; Unbefugt
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