128 III 246 | Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). | SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Recht; Schuldner; Einrede; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Krankenkasse; Schuldners; Rechtsöffnung; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Einreden; Rechtsvorschlag; Kanton; Äusserung; Fortsetzung; Einwendung; Schuldbetreibungs; Kantons; Zahlungspflicht; Binningen; Konkurskammer; Verfahren; Frist; STAEHELIN |