Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) Art. 81

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAMaI:



Art. 81 LAMaI dal 2025

Art. 81 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 81 (1)

(1) Abrogato dall’all. n. 11 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, con effetto dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 246Art. 79 Abs. 2 SchKG; Einreden gegen ausserkantonale Anerkennungsentscheide. Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons, in dem die Betreibung geführt wird, mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erhalten und es ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (E. 2). Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einrede gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (E. 3). SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Recht; Schuldner; Einrede; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Krankenkasse; Schuldners; Rechtsöffnung; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Einreden; Rechtsvorschlag; Kanton; Äusserung; Fortsetzung; Einwendung; Schuldbetreibungs; Kantons; Zahlungspflicht; Binningen; Konkurskammer; Verfahren; Frist; STAEHELIN