BZG Art. 81 - Festsetzung der Entschädigung

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 81 BZG vom 2025

Art. 81 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 81 Festsetzung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR) (1) sinngemäss.

2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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