DO Art. 808a -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 808a Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 808a Decisiun da tagl

Il president da la radunanza dals societaris prenda la decisiun da tagl. Ils statuts pon prevair ina regulaziun divergenta.


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Art. 808a Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110006Entzug Geschäftsführung und VertretungBerufung; Verfahren; Beklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Geschäftsführer; Massnahme; Gericht; Berufungsklägerin; Vertretung; Statuten; Prozessentschädigung; Gesellschafterversammlung; Urteil; Klage; Verfahrens; Zivilkammer; Parteien; Berufungsbeklagte; Geschäftsführungs; Statutenänderung; Obergericht; Vertretungsbefugnis; Berufungsverfahren; Standslosigkeit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 8Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.Anwälte; Anwalt; Gesellschaft; Anwalts; Gesellschafter; Statuten; Anwälten; Anwältin; Recht; Anwältinnen; Mehrheit; Stammanteil; Organisation; Aufsichtsbehörde; Stammanteile; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Schweiz; Nicht-Anwälten; Zürcher; Berufsregeln; Geschäftsführung; Beschlüsse; Organisations-Reglement; Anwaltsregister; Zürcher; Modell
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