Art. 808a Stichentscheid
Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB110006 | Entzug Geschäftsführung und Vertretung | Berufung; Verfahren; Beklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Geschäftsführer; Massnahme; Standslos; Gericht; Erstinstanzlich; Berufungsklägerin; Vertretung; Statuten; Erstinstanzliche; Prozessentschädigung; Gesellschafterversammlung; Urteil; Klage; Erfolgte; Ordentliche; änderung; Vorsorgliche; Partei; Verfahrens; Erstinstanzlichen; Zivilkammer; Parteien; Berufungsbeklagte; Vorliegende |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 08 8 | Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. |