OR Art. 808 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 808 OR vom 2024

Art. 808 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 808 Beschlussfassung 1. Im
Allgemeinen

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 808 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Stellung; Anspruch; Rücktritt; Kurzarbeit; Entscheid; Liquidation; Einsprache; Betrieb; Arbeitnehmer; Gallen; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführung; Statuten; Handelsregisteramt; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Löschung; Erwägungen; Gericht
SGAVI 2007/110Entscheid Bei einem Gesellschafter der GmbH, der nicht Geschäftsführer ist, ist die arbeitgeberähnliche Stellung auf Grund der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008, AVI 2007/110). Gesellschaft; Gesellschafter; Entscheid; Stellung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführer; Kurzarbeit; Entscheidungen; Viertel; Einfluss; Betrieb; Pizzeria; Einsprache; Anspruch; Stimme; Abklärung; Person; Kündigung; Sinne; Gesetzes; Beschwerdeführer; Firma; Arbeitgeberin; Verfügung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Stellung; Anspruch; Rücktritt; Kurzarbeit; Entscheid; Liquidation; Einsprache; Betrieb; Arbeitnehmer; Gallen; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführung; Statuten; Handelsregisteramt; Einspracheentscheid; Beschwerdeführers; Löschung; Erwägungen; Gericht
SGAVI 2007/110Entscheid Bei einem Gesellschafter der GmbH, der nicht Geschäftsführer ist, ist die arbeitgeberähnliche Stellung auf Grund der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008, AVI 2007/110). Gesellschaft; Gesellschafter; Entscheid; Stellung; Arbeitnehmer; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführer; Kurzarbeit; Entscheidungen; Viertel; Einfluss; Betrieb; Pizzeria; Einsprache; Anspruch; Stimme; Abklärung; Person; Kündigung; Sinne; Gesetzes; Beschwerdeführer; Firma; Arbeitgeberin; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 531. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Wann genügt der Berufungsantrag auf Rückweisung der Sache? (Erw. 1). 2. Art. 753, 827 OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Tatsachen, die allen Gründern bei der Gründung bekannt waren, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gründer ableiten (Erw. 2). Gesellschaft; Weissberg; Heggendorn; Gründung; Geschäft; Beklagten; Gründer; Appellationshof; ührt; Haftung; Aktiven; Bilanz; ührte; Gesellschafter; Schadenersatz; Urteil; änkter; Passiven; Statuten; Schuld; Berufung; Casor; ührten; Übernahmevertrag; Inventar; Warenlager; Schulden; Gesellschaftern; Handelsregister; Gesellschaftsanteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Fälligkeit; Gesellschaft; Recht; Gesellschafter; Beschluss; Steuer; Rückerstattung; Geschäftsführung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenfälligkeit; Urteil; Gesellschafterversammlung; Leistung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Nichtig; BEUSCH; Kommentar; Nichtigkeit; Dividendenbeschluss; ügung