Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 807 ZGB vom 2024
Art. 807 III. Verjährung
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 807 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT170190 | Rechtsöffnung | Recht; Gesuchsgegnerin; Forderung; Rechtsöffnung; Darlehen; Beschwerde; Schuld; Betrag; Betreibung; Zahlung; Urkunde; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Partei; Entscheid; Zinsen; SchKG; Parteien; Darlehens; Verfahren; Grundschuld; Schuldner; Urteil; Betrieb; Haftung; Nebst; Betrieben; Einwendung; Fünftel |
ZH | RT140210 | Rechtsöffnung | Recht; Forderung; Beschwerde; Vorinstanz; Schuld; Gesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Darlehen; Urkunde; Grundschuld; Betreibung; Abstrakte; Entscheid; Sicherung; Zwangsvollstreckung; Deutsche; Haftung; Verjährung; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; LugÜ; Beschwerdeverfahren; übernahme; Haftungsübernahme; Notariellen; Rechtsöffnungstitel; Kausale |
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