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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 807 ZGB vom 2024

Art. 807 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 807 III. Verjährung

Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 807 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170190RechtsöffnungRecht; Gesuchsgegnerin; Forderung; Rechtsöffnung; Darlehen; Beschwerde; Schuld; Betrag; Betreibung; Zahlung; Urkunde; Vorinstanz; Zahlungsbefehl; Partei; Entscheid; Zinsen; SchKG; Parteien; Darlehens; Verfahren; Grundschuld; Schuldner; Urteil; Betrieb; Haftung; Nebst; Betrieben; Einwendung; Fünftel
ZHRT140210RechtsöffnungRecht; Forderung; Beschwerde; Vorinstanz; Schuld; Gesuch; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Darlehen; Urkunde; Grundschuld; Betreibung; Abstrakte; Entscheid; Sicherung; Zwangsvollstreckung; Deutsche; Haftung; Verjährung; Bundesgericht; Urteil; Verfahren; LugÜ; Beschwerdeverfahren; übernahme; Haftungsübernahme; Notariellen; Rechtsöffnungstitel; Kausale
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