Art. 806 II. Miet- und Pachtzinse
1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180041 | Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuldner; Beschwerde; Schätzung; Recht; Kostenvorschuss; Neuschätzung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; SchKG; Verfahren; Sachverständige; Schuldnern; IVm; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschusses; Rechtsmittel; Verfahren; Amtliche; Partei; Entscheid; Beschluss; Betreibungsamtliche; Pfand; Beantragen; Sachverständigen; Angefochtene; Parteien |
ZH | PS170226 | Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Beschwerde; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Dungsurkunde; Betreibungsamt; Pfändungsurkunde; SchKG; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstückgewinnsteuer; Vorinstanz; Verfahre; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Feststellung; Pfändete; Einzutreten; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Recht; Aufl |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 495 (5A_614/2019) | Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). | Poursuite; Loyers; Réquisition; Fermages; Droit; Cette; Consid; Renonciation; Office; Poursuivi; Créancier; Immobilisation; Poursuivante; L'Office; Irrévocable; Vente; Tribunal; Requis; L'extension; L'immobilisation; Immeuble; Gagiste; Civil; Octobre; Réalisation; N'est; Cantonal; Rejet; Poursuite; D'une |
132 III 437 | Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6). | Mobilier; Créancier; Immobilier; Loyers; état; Créance; Concordat; Suite; Garanti; Droit; été; Garantie; Gagiste; Poursuite; Réalisation; Produit; Faillite; Janvier; Créanciers; L'homologation; L'état; Immeubles; Charges; Comme; Fermages; Canton; Collocation; Consid; Montant; Abandon |
Autor | Kommentar | Jahr |
Christina Schmid-Tschirren | Kommentar, Zivilgesetzbuch II | 2019 |