ZGB Art. 806 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 806 ZGB vom 2022

Art. 806 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 806 II. Miet- und Pacht?zinse

1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderun?gen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grund?pfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.

2 Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Kon?kurs veröffentlicht worden ist.

3 Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unter?pfandes angehoben hat, nicht wirksam.


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Art. 806 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180041Gesuch um Neuschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuldner; Schätzung; Recht; Kostenvorschuss; Neuschätzung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; Rechtspflege; SchKG; Sachverständige; Schuldnern; Aufsichtsbehörde; Kostenvorschusses; Rechtsmittel; Verfahren; Entscheid; Beschluss; Pfand; Frist; Sachverständigen; Parteien; Schuldbetreibung; Konkurs; Gesuchs; Sinne; Zahlung; Beschwerdeverfahren; Grundstücke; ätte
ZHPS170226Pfändungsurkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Pfändung; Interesse; Verwertung; Betreibungs; Betreibungsamt; Pfändungsurkunde; SchKG; Grundstück; Forderung; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstückgewinnsteuer; Vorinstanz; Beschwerde; Verfahre; Verfahren; Obergericht; Entscheid; Feststellung; Aufsichtsbehörde; Recht; Übrigen; Position; ührt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.31-Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Arresturkunde; Liegenschaft; Betreibungsamtes; Beschwerdegegnerinnen; Schätzung; Liegenschaften; Olten-Gösgen; Aufsichtsbehörde; Locarno; Beschwerdeführers; Beilage; Kanton; Verfahren; Entscheid; Anzeige; Bundesgericht; Kantons; Mietzinse; Neuschätzung; Stellung; Stellungnahme; Tessin; SchKG; Steueramt; Konto; Grundstücke
SOSCBES.2024.18-Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Arrest; Beschwerde; Anzeige; Betreibungsamtes; Liegenschaft; Olten; Olten-Gösgen; Mietzinse; Schätzung; Arresturkunde; Liegenschaften; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Pfändung; Aufsichtsbehörde; Stellung; Mietzinsen; Beilage; Kanton; Locarno; Stellungnahme; SchKG; Anzeigen; Mieter; Arrestverfahren; Neuschätzung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 495 (5A_614/2019)Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 152 Abs. 2 SchKG; Art. 91 Abs. 1 und 101 Abs. 1 VZG; Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen. Ungeachtet einer Verzichtserklärung im Betreibungsbegehren verliert der Pfandgläubiger grundsätzlich nicht das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt die Miet- und Pachtzinssperre zu beantragen (E. 2.3). équisition; Office; éancier; Extension; évocable; Immobilisation; ément; Tribunal; éalisation; érieur; gérance; égale; été; Immeuble; édéral; Espèce; être; Arrêt; ération; écision; Broye; Intéressée; Introduction; éclaration; éfinitive; évocable; étend; Extrait; Broye-Vully; Recht
132 III 437Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6). éancier; état; éance; été; éalisation; Homologation; éanciers; égal; égale; Office; Fondation; était; érêts; Actif; ément; Immeuble; être; érence; étend; écaire; étaire; ères; états; éances; échus; écision; éférence; édé; Tribunal; édure

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Wolf, Schmid Zivilgesetzbuch II2019