ZGB Art. 805 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 805 ZGB vom 2025

Art. 805 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 805 Umfang der Pfandhaft

1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.

2 Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.

3 Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 805 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110119Festsetzung des ZugehörsBetreibung; Zugehör; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Zugehörs; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Liegenschaft; Festsetzung; Sinne; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Urteil; Beschwerdegegner; Hinwil; Konkurssachen; Interesse; Lastenverzeichnis; Cometta/Möckli; Grundpfand

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 28Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; Hotelmobiliar; Wille; Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Konkurs; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Urteil; Zugehöreigenschaft; Hotels; Baukredit; Schuldbrief; Berufung; Willens; Lausanne; Zugehöranmerkung; Hauptsache; Grundbuchanmerkung; Zeitpunkt; Restaurant
100 Ia 348Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten gehört auch die Herstellung eines ordnungsgemässen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzulässige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4). Regierungsrat; Abbruch; Ersatzvornahme; Schmid; Beschluss; Kanton; Abbruchmaterial; Material; Baute; Grundpfandrecht; Recht; Bundesgericht; Behörde; Verfügung; Einwohnerrat; Forderung; Halle; Terrain; Gemeinde; Firma; Baumaterial; Pfandrecht; Bauten; Baudirektion; Hürlimann; Beschlusses; Willkür; ässig