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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 800 ZGB vom 2024

Art. 800 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 800 2. Bei gemeinschaftlichem Eigentum

1 Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.

2 Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 800 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE140050Abänderung EheschutzGesuch; Richt; Gesuchsgegner; Erfahre; änderung; Berufung; Recht; Vorinstanz; Abänderung; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Noven; Eingabe; Entscheid; Einkommen; Eheschutz; Verfahren; Partei; Arbeit; Higkeit; Urteil; Parteien; Hilfe; Scheidung; Behandlung; Klage; Unterhaltsbeiträge; Sinne; Verhältnisse
ZHLE150023EheschutzBeklagten; Lichen; Partei; Teien; Parteien; Vorinstanz; Recht; Berufung; Unterhalt; Einkommen; Verfahren; Ausführungen; Unterhalts; Liegenschaft; Bestritt; Bestritten; Ferien; Monatlich; Versiche; Versicherung; Ferienwohnung; Berufungsverfahren; Stanzlichen; Vorinstanzliche; Higkeit; Glaubhaft; Getrenntleben; Entscheid; Lebensversicherung
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