OR Art. 800 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 800 OR vom 2025

Art. 800 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 800 Rückerstattung von Leistungen

Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 800 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140189Steuerbetrug und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Lohnausweis; Konto; Einkommen; Kantons; Einvernahme; Gesellschaft; Verfahren; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Verfahrens; Bezüge; Abgriff; Anklage; Steuererklärung; Bilanz; Verfahren; Untersuchung; Entschädigung; Berufungsverhandlung; Gesellschafter; Geschäft; Erfolgsrechnung
SZZK1 2017 4ForderungBeklagten; Gesellschaft; Vi-BB; Projekt; Berufung; Recht; Auftrag; Leistung; Aufgabe; Aufgaben; Klage; Vorinstanz; Leistungen; Missverhältnis; Projekte; Urteil; Geschäftsführer; KG-act; Klageantwort; Leistung; Zeitraum; Stiftung; Kasachstan; Beweis; Ermessen; March; Zivilkammer