VVG Art. 80 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 80 VVG vom 2024

Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 80 der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung des Versicherungsanspruchs (1)

Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130178ArrestArrest; Versicherung; Versicherungs; SchKG; Einzelgericht; Schutz; Gläubiger; Lebensversicherung; Zwangsvollstreckung; Todesfall; Begünstigte; Urteil; Horgen; Arrestgr; Versicherungsnehmer; Sinne; Vorsorge; Begünstigten; Spruchgebühr; Einzelgerichtes; Arrestbegehren; Arrestbefehl; Forderung; Gericht; Recht; Ehegatte; Versicherungsanspruch
ZHNN080035Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt keinen allgemeinen Sicherungstatbestand bei VermögensgefährdungRekurs; Rekursgegnerin; Rekurrent; Arrest; Recht; SchKG; Rekurrenten; Scheidung; Schuldner; Zahlung; Betreibung; Vorinstanz; Honorar; Möglichkeit; Verfahren; Ehemann; Arrestlegung; Forderung; Vermögenswert; Arrestgr; Schulden; Vermögenswerte; Vollstreckung; Aufsichtskommission; Rechtsanwältin; Ausserdem; Sinne; Absicht