KVG Art. 80 - Formloses Verfahren (1)

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 80 KVG vom 2024

Art. 80 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 80 Formloses Verfahren (1)

1 Versicherungsleistungen werden im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG (2) gewährt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Leistungen. (1)

2(4)

3 Der Versicherer darf den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen.

(1) (3)
(2) SR 830.1
(3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

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Art. 80 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP120023Kollokationsklage / KautionRecht; Krankenkasse; Forderung; Verfügung; Verfahren; Risikoausgleich; Kollokations; Vorinstanz; Leistung; Konkurs; Kunden; Kollokationsklage; Klage; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Versicherungsleistungen; Hinweis; Forderungen; Leistungen; Gewährung; Prozessführung; Kollokationsprozess; Obergericht
SOVSBES.2017.247Krankenversicherung KVGBrust; Mastektomie; Mamma; Leistung; Krankheit; Kostengutsprache; Mammarekonstruktion; Integrität; Wiederherstellung; Pflichtleistung; Brustentfernung; Krankenpflegeversicherung; Operation; Leistungen; Behandlung; Voraussetzung; Mammakarzinom; Voraussetzungen; Massnahme; Leistungspflicht; Patientin; Eingriff; Sinne; Brüste; Rekonstruktion
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.173-Pflege; Recht; Verfügung; Verfahren; Restkosten; Person; Rechtsverweigerung; Leistung; Entscheid; Einwohnergemeinde; Krankenversicherung; Abrechnung; Beschwerdebeilage; Leistungen; Versicherungsgericht; Pflegeleistungen; Kanton; Verfahrens; Frist; Regierungsratsbeschluss; Restfinanzierung; Versicherungsträger; Erlass; Restkostenfinanzierung; Urteil; Vizepräsident; Apos; Forderung; Kantons
SOVSBES.2022.174-Pflege; Verfügung; Recht; Restkosten; Verfahren; Leistung; Abrechnung; Person; Einwohnergemeinde; Leistungen; Rechtsverweigerung; Solothurn; Entscheid; Pflegeleistungen; Krankenversicherung; Kanton; Versicherungsgericht; Kantons; Departement; Clearingstelle; Rechtsverweigerungsb; Restkostenfinanzierung; Abrechnungen; Apos; Dienstleister; Rechtsverweigerungsbeschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 V 188Art. 90 Abs. 4 KVV (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 59 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG und Art. 103 lit. a OG; Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG: Leistungsaufschub; formelle Rechtsverweigerung und Legitimation zur Drittbeschwerde (Gemeinwesen). Weigert sich der Krankenversicherer, über den gegenüber einem Versicherten bis zur vollständigen Bezahlung der angefallenen Betreibungskosten verhängten Leistungsaufschub zu verfügen, ist das Gemeinwesen legitimiert, dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Es hat Anspruch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (E. 2-5).
Verfügung; Recht; Interesse; Urteil; Versicherungsgericht; Sozialhilfe; Bundes; Sozialhilfebehörde; Legitimation; Person; Versicherungsgerichts; Stadt; Leistungen; Beschwerdelegitimation; Kranken; Drittbeschwerde; Erlass; Fassung; Verbindung; Rechtsverweigerung; Anspruch; Bundesgericht; Verfahren; Streitsache; Versicherungsträger; Sinne
130 V 215Art. 41 Abs. 3 Satz 1 und 3 KVG; Art. 80 ff. KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 in Verbindung mit Art. 49 ff. ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Anspruch auf Differenzzahlung: Zuständigkeit und Verfahren. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG auf kantonaler Ebene ist auch nach In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts weiterhin grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5); (Erw. 5 und 6.3.2).
Regeste b
Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d, Art. 87 KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung); Art. 86 Abs. 1 und 3 Satz 3 KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 ATSG: Streitigkeiten unter Krankenversicherern. Die Krankenversicherer haben keine Befugnis zum Erlass von Verfügungen gegenüber einem anderen Krankenversicherer. Bei Streitigkeiten untereinander haben sie sich direkt an das nach Art. 87 KVG (resp. bis 31. Dezember 2002: Art. 86 Abs. 3 Satz 3 KVG) örtlich zuständige kantonale Versicherungsgericht zu wenden (Erw. 5.3).
Kanton; Verfahren; Kantone; Recht; Versicherer; Sozialversicherung; Differenz; Verfügung; Differenzzahlung; Streitigkeiten; Klage; Verfahrens; Krankenversicherer; Bundes; Behandlung; Helsana; Sinne; Ansprüche; Kantonen; Kantons; Regel; Wohnkanton; Spital; Urteil; Sozialversicherungsgericht; Regelung; Versicherungsgericht; Behandlungen; öffentlich