Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 80 HRegV vom 2025

Art. 80 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 80 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag

Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Stammkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach den Artikeln 77 und 78. Artikel 79 findet ergänzende Anwendung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 463Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister; Stampaerklärung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV (Art. 650 OR, Art. 80 Abs. 1 lit. d HRegV). Eine Stampaerklärung des Verwaltungsrates ist dem Handelsregisterführer mit jeder Anmeldung einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Barliberierung einzureichen. Handelsregister; HRegV; Stampaerklärung; Anmeldung; Kapitalerhöhung; Eintragung; Barliberierung; Prüfung; Handelsregisterführer; Registerführer; Handelsregisteramt; Justiz; Kantons; Verwaltungsrates; Eidgenössische; Direktion; Generalversammlung; Feststellungen; Gesellschaft; Aktionären; Gründung; Recht; Eidgenössischen; Voraussetzungen; Belege; Aktienrecht; Urteil
99 Ib 145Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3). Gesellschaft; Kapitalerhöhung; Aktien; Handelsregister; Bilanz; Generalversammlung; Justiz; Stichtag; Buchauszug; Zwischenbilanz; Justizdepartement; HRegV; Bescheinigung; Liberierung; Eintragung; Gesellschaftsvermögens; Gesellschaftsmittel; Rosenthal; Kapitalnachweis; Beschluss; Handelsregisteramt; Eigenmittel; Vermehrung; Reserven; Verwaltung; Basel-Stadt; Verrechnung