Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 80 BV vom 2024

Art. 80 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 80 Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:

  • a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
  • b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
  • c. die Verwendung von Tieren;
  • d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
  • e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
  • f. das Töten von Tieren.
  • 3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 80 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU130008Widerhandlung gegen das Hundegesetz (HuG) Beschuldigte; Hunde; Beschuldigten; Vorfall; Urteil; Statthalter; Statthalteramt; Veterinäramt; Hundegesetz; Berufung; Vorinstanz; Anschlussberufung; Tierschutz; Andelfingen; Verfahren; Verjährung; Befehl; Berufungs; Bezirk; Sachverhalt; Tiere; Hunden; Bezirks; Bezirksgericht; Schutz; Recht; Statthalteramtes; Kantons
    SZBEK 2020 91mehrfache fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, vorsorgliche Widerhandlung gegen die HundeleinenpflichtBeschuldigte; Berufung; Hunde; Tierschutz; TSchG; Tiere; Widerhandlung; Tierschutzgesetz; Maulkorb; Beschuldigten; Urteil; Leine; Anklage; Verletzung; TSchV; Verurteilung; Busse; Bundes; Staat; Schutz; Tieren; Kantons; Staatsanwaltschaft

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2007.00056Berufliche VorsorgeVorsorge; Versicherung; Alter; Reglement; Bundes; Einkauf; Rekurs; Beiträge; Invalidität; Vorsorgeeinrichtung; Bereich; Todes; Person; Entscheid; Abzug; Rekurskommission; Ermessen; Todesfall; Verwaltungsgericht; Säule; Kapital; Einkommen; Hinterlassenen; Bestimmungen; Bundesgesetz; Versicherungsprinzip
    SOSGSTA.2020.33-ändig; Erwerb; Rekurrent; Vorsorge; Erwerbstätigkeit; Rekurrenten; Apos; Veranlagung; Steuer; Abzug; Recht; Urteil; Abzüge; Einkommen; Vorsorgebeiträge; Lagerraum; Veranlagungsbehörde; Voraussetzungen; «XXX; Vorsorgeguthaben; Bezug; Unternehmung; Erwerbstätigkeit; Barbezug
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 183 (1C_105/2019)
    Regeste
    Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV ; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3).
    Grundrecht; Initiative; Grundrechte; Primaten; Recht; Bundes; Kanton; Volksinitiative; Grundrechte; Primaten; Initianten; Basel-Stadt; Vorinstanz; Kantons; Begründung; Tierschutz; Bundesgericht; Urteil; Grundrechten; Initiantinnen; Staat; Hinweis; Initiativtext; Unterschriften; Bundesrecht; ätzlich
    141 V 509Art. 61 Abs. 1 und Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG (in der Fassung bzw. in Kraft seit 1. Januar 2012); Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen (AVSFV) und Gebührenreglement vom 21. Oktober 2011 (je in Kraft gestanden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014); Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen (Aufsichtsgebühr). Die im Kanton Bern für 2012 bis 2014 geltende Regelung der Gebühren der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit einer Bilanzsumme - am 31. Dezember des Vorjahres - ab Fr. 500'001.- bis Fr. 1'000'000.- verletzt Bundesrecht (E. 7.3). Aufsicht; Gebühr; Vorsorge; Gebühren; AVSFV; Kanton; Aufsichtsbehörde; Grundgebühr; Vorsorgeeinrichtung; Abgabe; Bilanzsumme; Vorsorgeeinrichtungen; Gebührenreglement; Recht; Äquivalenz; Urteil; Stiftungsaufsicht; Kantons; Stiftungen; Zweck; Vorinstanz; Sinne; Dienstleistung; Rechnung; Bemessung; Kostendeckungs; Äquivalenzprinzip; Verordnung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2017 V/2AufsichtsmittelArbeit; Arbeitgeber; Sozialplan; Massnahme; Stiftung; Wohlfahrtsfonds; Leistung; Vorsorge; Leistungen; Kündigung; Arbeitgeberunternehmen; Kündigungsfrist; Verlängerung; Arbeitnehmende; Beschwerdekommission; Arbeitnehmenden; Sozialplans; Vorinstanz; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Bundes; Fonds; Verpflichtung; Arbeitgebers; Entscheid; Urteil; Stiftungsurkunde
    C-1410/2013Berufliche Vorsorge (Übriges)Gebühr; Gebühren; Recht; Vorsorge; Aufsicht; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; BVGer; Gebührenreglement; Kanton; Stiftung; Vorsorgeeinrichtung; Verfahren; Verordnung; Vorsorgeeinrichtungen; Bilanzsumme; Grundlage; Abgabe; Grundgebühr; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Vorsorgestiftung; AVSFV; Urteil; Tarif