Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 80

Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 80 AIG vom 2024

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Art. 80 Haftanordnung und Haftüberprüfung

1 Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet. (1)

1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG (2) ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig. (3)

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. (4)

2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. (5)

3 Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist ausgeschlossen gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. (6)

5 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 75 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 76 nach zwei Monaten gestellt werden.

6 Die Haft wird beendet, wenn:

  • a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
  • b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
  • c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
    (2) SR 142.31
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
    (4) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
    (5) Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (AS 2010 5925; BBl 2009 8881). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
    (6) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373).

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    Art. 80 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210179VerweisungsbruchBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Verfahren; Staatsanwalt; Recht; Rückführungsrichtlinie; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verweisungsbruch; Vorinstanz; Landesverweisung; Untersuchung; Verteidiger; Berufungsverhandlung; Kanton; Winterthur/Unterland; Gerichtskasse; Genugtuung; Kantons; Verweisungsbruchs; Freiheitsstrafe; Staatskasse; Dispositiv; Bundesgericht; Ausreise
    GRSK2 2022 41Überprüfung der Anordnung der AusschaffungshaftAusschaffung; Entscheid; Wegweisung; Ausschaffungshaft; Bundes; Graubünden; Ausreise; Kanton; Anordnung; Vollzug; Verfahren; Kantons; Mitwirkungspflicht; Person; Schweiz; Behörde; Ausländer; Migration; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Zwangsmassnahmen; Rechtsbeistand; Schwierigkeiten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2024.216-Ausschaffung; Schweiz; Migration; Ausschaffungs; Ausschaffungshaft; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufenthalts; Beschwerde; Vollzug; Haftgericht; Algerien; Entscheid; Landesverweis; Ausreise; Beschwerdeführers; Ausländer; Landesverweisung; Bundesgericht; Solothurn; Papierbeschaffung; Schweizer; Migrationsamts; Bundesgerichts; Vollzugs
    SOVWBES.2023.376-Ausschaffung; Beschwerde; Ausschaffungshaft; Migration; Operation; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Migrationsamt; Verwaltungsgericht; Entscheid; Gefängnis; Behandlung; Hungerbühler; Gefängnisarzt; Vollzug; Rückführung; Ausreise; Vorinstanz; Ausländer; Versorgung; Wunde; Urteil
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 II 57 (2C_142/2023)
    Regeste
    Art. 28 Dublin-III-Verordnung; Art. 76a und 80a AIG ; Art. 6 und 19 ZAG ; Polizeigesetz des Kantons Thurgau; Zulässigkeit von Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht und das ZAG zwecks Sicherstellung einer Rückführung im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung. Gegenüberstellung der Rechtsgrundlagen der sog. Dublin-Haft (E. 3.1) und des Polizeigewahrsams, insbesondere im Rahmen der Zwangsanwendung im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (E. 3.2). Art. 28 Dublin-III-Verordnung und dessen Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG stellen im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung Minimalgarantien für die Inhaftierung von ausländischen Personen zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren auf (E. 3.3.1-3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs (E. 3.3.6) erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen (E. 3.3.7). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4).
    Dublin; Verordnung; Dublin-III-Verordnung; Recht; Verfahren; Person; Kanton; Urteil; Polizei; Thurgau; Kantons; Zwang; Dublin-Verfahren; Überstellung; Sicherstellung; Zwangs; Inhaftierung; Personen; Bundes; Dublin-Haft; Polizeigewahrsam; Rückführung; Zwangsmassnahmen; Voraussetzung; Freiheit; Voraussetzungen; Inhaftnahme
    147 II 49 (2C_408/2020)
    Regeste
    Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ; Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG ; Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; Zulässigkeit der Durchsetzungshaft; Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wegen coronabedingter Reisebeschränkungen (Mali). An der Beurteilung der EMRK-Konformität einer ausländerrechtlichen Administrativhaft besteht ein aktuelles Interesse, auch wenn inzwischen ein neuer Haftverlängerungsentscheid ergangen ist (E. 1).
    öglich; Ausreise; Durchsetzung; Durchsetzungshaft; Urteil; Ausschaffung; Wegweisung; Vollzug; Bundesgericht; Möglichkeit; Person; Entscheid; Beschwerdeführers; Pandemie; -Pandemie; Umstände; Behörden; Urteile; Festhaltung; Schweiz; öffentlich-rechtlichen; Hindernis; Zwangsmassnahme

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    E-4441/2020Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)Wegweisung; Verfügung; Recht; Schweiz; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfahren; Beziehung; Dublin; Vollzug; Behörden; Überstellung; Richter; Schutz; Akten; Verfahrens; Behandlung; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgerichts; BVGer; Kanton; Antrag; ürde

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Andreas Zünd, Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
    Andreas Zünd, Spescha Kommentar Migrationsrecht2019