Zollgesetz (ZG) Art. 8
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 8 ZG vom 2023
Art. 8 Zollfreie Waren
1 Zollfrei sind:a. Waren, die im Zolltarifgesetz (1) oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;e. Motorfahrzeuge für Invalide;f. Gegenstände für Unterricht und Forschung;g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;i. Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;k. Warenmuster und Warenproben;l. inländisches Verpackungsmaterial;m. (2) Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
(1) [SR 632.10]
(2) Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 5891]; [BBl 2010 6055]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.