Zollgesetz (ZG) Art. 8

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 8 ZG vom 2023

Art. 8 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 8 Zollfreie Waren

1 Zollfrei sind:

  • a. Waren, die im Zolltarifgesetz (1) oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
  • b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
  • 2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:

  • a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
  • b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
  • c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
  • d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
  • e. Motorfahrzeuge für Invalide;
  • f. Gegenstände für Unterricht und Forschung;
  • g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
  • h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
  • i. Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
  • j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
  • k. Warenmuster und Warenproben;
  • l. inländisches Verpackungsmaterial;
  • m. (2) Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
  • (1) SR 632.10
    (2) Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).

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    Art. 8 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
    ZHNG230014KündigungsschutzBerufung; Berufungsklägerin; Abbruch; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Liegenschaft; Sicherheit; Mietobjekt; Vermieter; Mietverhältnis; Gebäude; Berufungsbeklagten; Recht; Mietverhältnisse; Mieter; Interesse; Kündigungsgr; Mietobjekts; Areal; Abbruchvorhaben; Verfahren; Mietverhältnisses
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVV150003Ausstandsbegehren gegen einen BezirksrichterVerfahren; Gericht; Beweis; Bezirksrichter; Recht; Verfahrens; Urteil; Entscheid; Verletzung; Obergericht; Bezirksgericht; Ablehnungsbegehren; Gerichtsgebühr; Gesuchsgegnerin; Bundesgericht; Streitwert; Edition; Beweisverfahren; Tatsache; Richter; Kanton; Kantons; Eingabe; Ausstand; Tatsachen; Obergerichts; Rechtsprechung
    SOZKBES.2024.40-Beschwerde; Katzenschrecks; Beschwerdegegner; Recht; Beweis; Grundstück; Vorinstanz; Klage; Einwirkung; Urteil; Interesse; Betrieb; Verbot; Verfahren; Apos; Rechtsbegehren; Zeugen; Frequenz; Ermessen; Immission; Verfügung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 34 (5A_391/2021)
    Regeste
    Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
    Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
    146 I 105 (2C_209/2017)
    Regeste
    Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA CH-LU; Art. 31 f. VRK; Art. 8 und 9 BV ; Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.); Auslegung; Vertrauensschutz; Anforderungen an Praxisänderungen; Gleichbehandlung im Unrecht. Bedeutung von Verwaltungsverordnungen für die gerichtliche Auslegung des internen Rechts und des Völkerrechts (E. 4.1 und 4.2). Kein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine Verwaltungsverordnung, wenn die Behörde die Einhaltung weder individuell zugesichert, noch anderweitig ein besonderes Vertrauen geweckt hat (E. 5.1). Nach Treu und Glauben sind Praxisänderungen zu Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln vorgängig anzukündigen. Hingegen kein allgemeiner Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (E. 5.2.1). Behörden müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten. Keine Befolgungspflicht für das Bundesgericht hinsichtlich der Praxis einer untergeordneten Instanz, wenn es die Rechtsfrage frei überprüfen kann (E. 5.2.2). Ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis einer untergeordneten Instanz durch das Bundesgericht im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, vorliegend verneint (E. 5.3 und 5.4).
    Recht; Praxis; Verwaltung; Bundes; Rückerstattung; Kreisschreiben; Vertrauen; Verrechnungssteuer; Anspruch; Verwaltungsverordnung; Bundesgericht; Auslegung; ESTV-Kreisschreiben; Geschäfte; Gleichbehandlung; Vertrauens; Behörde; Borger; Instanz; Securities; Lending; Rechtsuchende; Geschäften; Urteil; Formular; Lending-Geschäften; Verwaltungsverordnungen; Praxisänderung; Borgern

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2017.21Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; VStrR; Verfügung; Zollpfand; Beschlagnahme; Kunstgegenstände; Verfahren; Hausdurchsuchung; Beweismittel; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Durchsuchung; Apos;; Verfügungsverbot; Bundesstrafgerichts; Sinne; Kunstwerke; Parteien; Untersuchung; Zollstrafuntersuchung; Beschwerdeverfahren; Vereinbarung; Zollpfänder; Zwangsmassnahme; Tribunal; Eidgenössische

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022
    Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022