MVG Art. 8 - Leistungsarten
Einleitung zur Rechtsnorm MVG:
Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.
Art. 8 MVG vom 2024
Art. 8 2. Kapitel: Versicherungsleistungen1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Leistungsarten
Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:a. der Heilbehandlung (Art. 16);b. der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20);d. der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);e. Taggeldern (Art. 28);f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);h. Eingliederungsleistungen (Art. 33–39);i. der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2);k. Invalidenrenten (Art. 40–42);l. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);m. Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);n. Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);o. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);p. der Übernahme von Sachschäden (Art. 57);q. Abfindungen (Art. 58);r. Genugtuungen (Art. 59);s. Bestattungsentschädigungen (Art. 60);t. Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);u. der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);v. (1) den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ([AS 1996 1445]; [BBl 1994 III 1609]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.