MVG Art. 8 - Leistungsarten

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 8 MVG vom 2024

Art. 8 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 8 2. Kapitel: Versicherungsleistungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Leistungsarten

Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus:

  • a. der Heilbehandlung (Art. 16);
  • b. der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
  • c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20);
  • d. der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);
  • e. Taggeldern (Art. 28);
  • f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
  • g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);
  • h. Eingliederungsleistungen (Art. 33–39);
  • i. der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2);
  • k. Invalidenrenten (Art. 40–42);
  • l. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
  • m. Integritätsschadenrenten (Art. 48–50);
  • n. Hinterlassenenrenten (Art. 51–53 und 55);
  • o. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);
  • p. der Übernahme von Sachschäden (Art. 57);
  • q. Abfindungen (Art. 58);
  • r. Genugtuungen (Art. 59);
  • s. Bestattungsentschädigungen (Art. 60);
  • t. Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61);
  • u. der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);
  • v. (1) den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63).
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGMV 2012/1Entscheid Art. 1a, Art. 3 MVG; Art. 7a MVV; Art. 30 ZDG; Art. 70, Art. 71 ZDV: Urlaub; Einsatz; Zivildienst; Urlaubs; Militärversicherung; Versicherung; Urlaubstag; Einsatzbetrieb; Beschwerdeführers; Einsatzleiter; Unfall; Rechtsvertreter; Verfahren; Gesuch; Vorgehen; Person; Versicherungsgericht; Zivildienstleistende; Leistung; Daten; Verordnung; Weiterbildung; Gewährung; Bundesgesetzes; Holtag; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    122 V 28Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni 1992 zum Erlass lediglich des (nicht ausdrücklich angenommenen) Vorschlages, nicht aber der Verfügung gekommen (vgl. Art. 12 aMVG), beurteilt sich der Versicherungsfall nach neuem Recht. Art. 18 Abs. 6 MVG. Zum Umfang der Bundeshaftung für die Folgen medizinischer Vorkehren. Militärversicherung; Bundeshaftung; Recht; Prozent; Verfügung; Entscheid; Einsprache; Rente; Verwaltung; Haftung; Verwaltungsgericht; Leistungen; Massnahme; Müdigkeit; Konzentrationsstörungen; Urteil; Erlass; Vorschlag; Feststellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Akten; Rechtsprechung; Leistungszusprechung; Leistungsansatz; Beeinträchtigungen; Kausalzusammenhang