Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 8

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 8 IPRG vom 2022

Art. 8 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 8 VII. Widerklage

Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 8 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130105Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen KlägerWiderklage; Handel; Handelsgericht; Klage; Zuständigkeit; Gericht; Recht; Partei; Beklagten; Parteien; Hauptklage; Handelsgerichts; Handelsregister; Klagen; Darlehen; Zusammenhang; Eingabe; Verfahren; Voraussetzung; Kanton; Über; Konnexität; Regelung; Streitigkeit; Frist; Darlehens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Vertrag; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Schweizer; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Vertrags; Kanton; Kommentar; Vorinstanz; Hinweis; Tankstelle; Architekten; Hinweisen; Erfüllungsorte; Zivilsachen; Planung; Bauleitung; Parteien; Handelsgericht; Zusammenhang
143 III 237 (5A_151/2017)Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5). ändig; HEsÜ; Erwachsene; Erwachsenen; Aufenthalt; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Kindes; Vertragsstaat; HKsÜ; Recht; Verfahren; Spanien; Haager; Bericht; Wegzug; Nichtvertragsstaat; Behörden; Übereinkommen; Schutz; Erwachsenenschutzverfahren; Stuttgart; Urteil; Verfahrens; Beschwerdeführers; LAGARDE

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchnyderBasler Kommentar zum In- ternationalen Privatrecht2021
Schnyder, Peter, HeinrichBasler Kommentar Internationales Privatrecht2013