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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 8 BV vom 2024

Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210249Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Urteil; Ungar; Bungsmittel; Verfahren; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Bundesgericht; Gespräch; Zeuge; Bundesgerichts; Gramm; Beruf; Schweiz; Berufung; Zeugen; Privat; Akten; Recht; Prot; Beweis; Privatklägerin; Sinne; Landes
ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Deutschland; Flüchtlingskonvention; Prot; Entscheid; Verfahren; Vorinstanzliche; Staatenlosenübereinkommen; Rechtfertigungsgr; Illegale
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAN.2021.00010Der Beschwerdeführer ist als Vater einer Tochter, welche ein Gymnasium im Kanton Zürich besucht, grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Auf seinen Antrag, die Maskentragpflicht auf der Sekundarstufe II sei so zu gestalten, dass keine Differenzierung zwischen Geimpften, Genesenen und Ungeimpften vorgenommen werde, lässt sich von vornherein nicht eintreten (E. 1.3).
ZHVB.2018.00648Nichtbestehen der mündlichen AnwaltsprüfungBeschwerde; Prüfung; Recht; Recht; Beschwerdeführerin; Anwaltsprüfung; Verwaltung; Bewerber; Beschwerdegegnerin; AnwaltsG; Mündliche; Bewerberin; Verwaltungsgericht; Kanton; Anwaltspatent; Voraussetzung; Obergericht; Verwaltungsrecht; Verordnung; Bewerberinnen; Entscheid; Mündlichen; Anwaltsprüfungskommission; Anwaltsgesetzes; Kommentar; Anwaltsberuf; Werden; Kenntnisse; Gesetzlich; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 41 (9C_592/2021)
Regeste
Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK ; Art. 8 und Art. 190 BV ; Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 IVG ; erstmalige berufliche Ausbildung; versicherungsmässige Voraussetzungen im Fall eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen unbegleiteten Minderjährigen. Die erstmalige berufliche Ausbildung fällt nicht unter das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (E. 5.2). Was die Kostenübernahme für eine solche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG angeht, verstösst die in Art. 9 Abs. 3 IVG vorgesehene Unterscheidung zwischen Personen unter zwanzig Jahren mit oder ohne Schweizer Bürgerrecht nicht gegen die Prinzipien der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV (E. 6.2).
Droit; Suisse; Personne; Recourant; L'assurance; Formation; Consid; Ressortissant; Contre; D'une; Fédéral; Privée; Arrêt; Cause; L'assurance-invalidité; été; Professionnelle; Prestation; Toute; CourEDH; étranger; Canton; Recours; Mineur; Prestations; Initiale; Trait; Mesure; Entre; Garanti
148 II 16 (1C_336/2021)
Regeste
Art. 86 BVG ; Art. 4 lit. a BGÖ ; Art. 26 Abs. 4 des Genfer Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes vom 5. Oktober 2001 (LIPAD/GE); Gesuch um Zugang zum Sitzungsprotokoll der Verwaltungskommission der Personalvorsorgekasse des Kantons Genf über die Herabsetzung des technischen Zinssatzes und die Änderung der Sterblichkeitstabelle. Durch das Inkrafttreten des BGÖ wurde die Tragweite der Schweigepflicht gemäss Art. 86 BVG bundesrechtlich eingeschränkt; es handelt sich dabei nicht um eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 lit. a BGÖ . Art. 86 BVG schützt nur noch geheime Informationen, die unter einen Ausnahmetatbestand nach Art. 7 und 8 BGÖ fallen (E. 3.2-3.4).
Droit; Secret; Accès; Fédéral; Document; LIPAD; LTrans; Caisse; L'art; D'accès; Canton; Procès-verbal; Documents; Personne; Fonction; Données; Formation; Séance; Elles; Cantonal; Obligation; Décision; Garder; Parti; Transparence; L'accès; Trait; Personnel; Prévu; Public

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verf?gung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserkl?rung; Partei; Franz?sisch; Franz?sische
CA.2019.10Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollge-setz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019
Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Berufung; Berufungs; Nstanz; Verfahren; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Kammer; Verfahren; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Recht; Schuld; Vorinstanz; Ziffer; Bundesstrafgerichts; G?ter; Beweisantr?ge; Nstanzliche; Beschwerde; Geldstrafe; Stellung; Berufungskammer; Busse; Antr?ge

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard WaldmannBasler Kommentar, Art.82015
Schweizer Kommentar [3. Aufl.2014
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