LTF Art. 8 - Incompatibilit? personale

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 8 LTF dal 2024

Art. 8 Legge sul Tribunale federale (LTF) drucken

Art. 8 Incompatibilit personale

1 Non possono esercitare nel medesimo tempo la funzione di giudice del Tribunale federale:

  • a. i coniugi, i partner registrati e le persone che convivono stabilmente;
  • b. i coniugi o partner registrati di persone che tra loro sono fratelli o sorelle, nonché le persone che convivono stabilmente con persone che tra loro sono fratelli o sorelle;
  • c. i parenti in linea retta e, fino al terzo grado compreso, in linea collaterale;
  • d. gli affini in linea retta e, fino al terzo grado compreso, in linea collaterale.
  • 2 La regola di cui al capoverso 1 lettera d vale, applicata per analogia, anche riguardo alle persone che convivono stabilmente.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 66 (1C_661/2021)
    Regeste
    Art. 89 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Beschwerde in Stimmrechtssachen; Anfechtung eines Urteils, welches das kommunale Parlament verpflichtet, eine neue Umsetzungsvorlage zu einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Das angefochtene Urteil verpflichtet den Einwohnerrat (Stadtparlament), eine neue Umsetzungsvorlage zu einer Volksinitiative in der Form einer allgemeinen Anregung auszuarbeiten. Dieser selbstständig eröffnete Zwischenentscheid ist anfechtbar ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) (E. 1.2 und 1.5). Erfordernis einer Stimmrechtsbescheinigung (E. 1.3). Die im Verfahren erstmals durch das angefochtene Urteil beschwerten Stimmberechtigten sind zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 89 Abs. 3 BGG ) (E. 1.4).
    Einwohnerrat; Stadt; Urteil; Aarau; Bundesgericht; Finanzhaushalt; Gemeinde; Umsetzung; Berner; Verfahren; Suter; Stimmberechtigten; Departement; Volkswirtschaft; Inneres; Verwaltungsgericht; Stimmrechtssachen; Beschwerde; öffentlich-rechtlichen; Umsetzungsvorlage; Volksinitiative; Initiative; Gemeindeordnung; Beschluss; Martina; Yannick; Schuldenbremse; Entscheid; Einwohnerrats
    147 I 386 (6B_1177/2020)
    Regeste
    Art. 6 Ziff. 2 EMRK ; Art. 10 Abs. 1 StPO ; Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 15 StGB ; Unschuldsvermutung; Einstellungsverfügung; Rechtfertigende Notwehr. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, welcher einerseits Privatkläger und andererseits in einem parallel geführten Verfahren Beschuldigter ist und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht ( Art. 81 BGG ; E. 1.1). Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn ein gerichtlicher Entscheid den Eindruck hinterlässt, der Beschuldigte sei schuldig, ohne dass dessen strafrechtliche Schuld je gerichtlich festgestellt wurde (E. 1.2). Die rechtfertigende Notwehr nach Art. 15 StGB fällt unter den Einstellungsgrund i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO (E. 1.3). Im vorliegenden Fall, betreffend eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten, deren Verhaltensweisen eng miteinander verbunden sind, hat die Vorinstanz Begriffe verwendet, die darauf schliessen lassen, dass sie den Beschwerdeführer für schuldig hält. Sie hat die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie die Einstellung des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten mit der Begründung bestätigte, dieser habe in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Es hätte der Staatsanwaltschaft oblegen, Anklage gegen alle Beteiligten zu erheben, damit der sachlich zuständige Richter über die Umstände der Begehung der Straftaten und gegebenenfalls über die rechtfertigende Notwehr entscheiden kann (E. 1.5).
    énal; énale; Intimé; ésions; édure; été; était; ésomption; CourEDH; Innocence; Requête; éfense; érie; Ministère; écité; éclaration; Arrêt; Notwehr; Unschuldsvermutung; égal; Beschuldigte; Einstellung; éposé; établi; être; Tribunal; écision; également; éclarations; évenu

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.17Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer
    RR.2018.102Auslieferung an die Türkei. Entschädigung (Art. 15 IRSG). Ausstand (Art. 10 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).Auslieferung; Recht; Bundes; Entscheid; Verfahren; Auslieferungshaft; Verfahren; Entschädigung; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Urteil; Beschwerdegegner; Gericht; Verfügung; Recht; Ausstand; Beschwerdeführers; Staat; Bundesstrafgerichts; Kaution; Bundesgerichts; Über; Entschädigungs; Rechtshilfe; Behörde; Richter; üher