Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 798 OR vom 2025

Art. 798 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 798 Dividenden, Zinse, Tantiemen (1)

Die Vorschriften des Aktienrechts über Dividenden, Zwischendividenden, Bauzinse und Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 798 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140189Steuerbetrug und Widerruf Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Lohnausweis; Konto; Einkommen; Kantons; Einvernahme; Gesellschaft; Verfahren; Zahlung; Vorinstanz; Urteil; Verfahrens; Bezüge; Abgriff; Anklage; Steuererklärung; Bilanz; Verfahren; Untersuchung; Entschädigung; Berufungsverhandlung; Gesellschafter; Geschäft; Erfolgsrechnung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2024.95-Recht; Verfügung; Dividende; Dividenden; Apos; Verwaltungsgericht; Entscheid; Härtefallhilfen; Kanton; Covid-; Unternehmen; Bundes; Härtefallmassnahme; Widerruf; Verfügungen; Verwaltungsgerichts; Dividendenausschüttung; Regierungsrat; Rückzahlung; Härtefallmassnahmen; Gesuch; Interesse; Dividendenausschüttungsverbot; Verletzung; Grundlage; Rückforderung; ätigt
AGAG WBE.2024.95-Recht; Verfügung; Dividende; Dividenden; Apos; Verwaltungsgericht; Entscheid; Härtefallhilfen; Kanton; Covid-; Unternehmen; Bundes; Härtefallmassnahme; Widerruf; Verfügungen; Verwaltungsgerichts; Dividendenausschüttung; Regierungsrat; Rückzahlung; Härtefallmassnahmen; Gesuch; Interesse; Dividendenausschüttungsverbot; Verletzung; Grundlage; Rückforderung; ätigt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Fälligkeit; Gesellschaft; Recht; Gesellschafter; Beschluss; Steuer; Rückerstattung; Geschäftsführung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenfälligkeit; Urteil; Gesellschafterversammlung; Leistung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Nichtig; BEUSCH; Kommentar; Nichtigkeit; Dividendenbeschluss; ügung