Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 79 VwVG vom 2022

Art. 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 79

1 Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht. (1)

2 Die Beschwerde ist der Bundesversammlung innert 30 Tagen seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides oder der Verfügung einzureichen.

3 Die Beschwerde hat ohne entsprechende vorsorgliche Verfügung des Bundesrates keine aufschiebende Wirkung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 79 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/483LPA-VD; ’acte; ’intimée; édéral; Caisse; écision; ’est; ésente; Vevey; -après; ’assuré; étence; ’intention; élai; ’inobservation; édure; énéral; ’on; ’irrecevabilité; ’autorité; épens; TRIBUNAL; CANTONAL; ASSURANCES
VDEntscheid/2024/350’il; édé; édéral; écision; ’asile; LPA-VD; étention; ’intéressé; écembre; LVLEI; Suisse; ’arrêt; éposé; était; ’acte; Chambre; évision; éclaré; ération; Objet; énale; éservé; émarche; édure
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 II 193Art. 121 Abs. 2, Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 189 Abs. 4 BV (Fassung Justizreform); Art. 13 und 8 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und 4 OG. Vom Bundesrat verhängtes Einreiseverbot gegen einen in der Schweiz niedergelassenen Ausländer aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen (unmittelbar auf die Bundesverfassung gestützte) Bundesratsbeschlüsse betreffend Einreisesperren und politische Ausweisungen (E. 2). Anwendbarkeit von Art. 13 EMRK bejaht bei Verhängung eines Einreiseverbots gegen einen niedergelassenen Ausländer, dessen Ehefrau und Kinder in der Schweiz leben, da sich in vertretbarer Weise ein Eingriff ins Familienleben (Art. 8 EMRK) behaupten lässt (E. 3). Hat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, um seinerseits einen Art. 13 EMRK genügenden Rechtsschutz zu gewährleisten? Frage offen gelassen (E. 4). Das aus Gründen der Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) verhängte Einreiseverbot gegen den in der Schweiz niedergelassenen Ausländer, der in oder für Organisationen tätig gewesen ist, deren Aktivitäten geeignet sind, die Lage im Kosovo und den angrenzenden Gebieten zusätzlich zu destabilisieren und damit die Beziehungen der Schweiz zu Drittstaaten zu gefährden, hält vor Art. 8 EMRK stand (E. 5). Bundes; Schweiz; Bundesrat; Recht; Bundesgericht; Einreise; Kosovo; Entscheid; Familie; Verfügung; Rechtsmittel; Bundesrates; Einreiseverbot; Verwaltung; Ausweisung; Bundesversammlung; Bundesverfassung; Polizei; Aktivitäten; Sicherheit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundesamt; Kommentar; Sinne; Kinder; Familienleben

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1932/2017StiftungsaufsichtStiftung; Quot;; Vorinstanz; Recht; Aufsicht; Stiftungsaufsicht; Schweiz; Eingabe; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Bundes; Urteil; Entscheid; Verfahren; Schweizer; Richtlinie; Verfügung; Ausland; Beschluss; BVGer; Personen; Delegierte; Aufsichtsbehörde; Stiftungsrat; Interesse; Bundesverwaltung; Stiftungsorgan; Massnahmen; Anzeige; Bundesverwaltungsgericht
B-5449/2016StiftungsaufsichtStiftung; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Eingabe; Verfahren; Aufsicht; Wohnung; Bundes; Stiftungsaufsicht; Verfügung; Urteil; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Kündigung; Parteien; Stiftungsrat; Stiftungsrats; Kostennote; Anzeige; Beschwerdeführern; Bundesverwaltung; Parteientschädigung; Gericht; Schlichtungsbehörde; Wohnungskündigung; önnen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2008