Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Art. 79

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 79 UVG vom 2024

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Art. 79 2. Kapitel: Aufsicht Aufgaben des Bundes

1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG (1) ) sorgen für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergreifen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Führung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen. (2)

2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen werden.

3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 des Zivilgesetzbuchs; ZGB (3) ).

4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vorbehalten.

(1) SR 830.1
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(3) SR 210

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 V 341Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellung eines ungegliederten Betriebes. - Qualifizierung einer Warenhauskette als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG (Erw. 7); der Begriff "Handelsbetrieb" ist nicht restriktiv auszulegen (Erw. 7c). - Die Betriebszentrale ist kein Betrieb im Sinne von Art. 66 UVG und damit kein selbständiges Unterstellungsobjekt (Erw. 3b); die Führung einer solchen Betriebszentrale gehört zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes der gegebenen Grössenordnung, weshalb im unterstellungsrechtlichen Sinn ein ungegliederter Betrieb vorliegt (Erw. 6). - Die Unterstellung unter die SUVA ergibt sich in casu auch aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmung in ihrer Betriebszentrale über einen Gleisanschluss verfügt (Erw. 7d). - Das Personal des ganzen Betriebes - einschliesslich jenes der Betriebszentrale - ist in casu obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern (Erw. 7e). Betrieb; Handel; Handels; Handelsbetrieb; Betriebszentrale; Unterstellung; Betriebsteil; Sinne; Tätigkeitsbereich; Handelsbetriebe; Unfall; Entscheid; Handelsbetriebes; Betriebsteile; Verwaltung; Betriebe; Versand; Zentraleinkauf; Unfallversicherung; Personal; Regionallager; Versand-; Werbe; Computerabteilung; Schweiz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grösse; Maschinen; Menge