Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 79

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 79 URG vom 2022

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Art. 79 Aufhebung von Bundesgesetzen

Es werden aufgehoben:

  • a. das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922 (1) betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
  • b. das Bundesgesetz vom 25. September 1940 (2) betreffend die Verwertung von Urheberrechten.
  • (1) [BS 2 817; AS 1955 855]
    (2) [BS 2 834]

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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