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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 79 Berichtigung
1 Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
2 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.
3 Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180269 | Vergehen gegen das Ausländergesetz | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Schweiz; Arbeit; Aussagen; Zeuge; Lokal; Staatsanwaltschaft; Hotel; Verfahren; Beruf; Verteidigung; Berufung; Person; Zeugen; Ausländer; Geldstrafe; Einreise; Kollege; Urteil; Beziehung; Verfahren; Gericht; Service; ätten |
ZH | SB170299 | Sexuelle Handlungen mit Kindern | Beschuldigt; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Verfahren; Büro; Berufung; Vorinstanz; Über; Befragung; Urteil; Gericht; Zeuge; Verfahren; Beweis; Zimmer; Entschädigung; Verteidiger; Vorfall; Übergriff; ätte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB140005 | Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht; Aufsichts; Aufsichtsbeschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Eingabe; Entscheid; Verfahren; Obergericht; Gericht; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Verwaltungskommission; Aufsichtsbehörde; Bezirksgerichts; Verfahrens; Begründung; Obergerichts; Verfahrens; Berufung; Protokoll; Frist; Kantons; Gerichtsschreiber; Hauser/Schweri/Lieber; Anzeige; Beschwerdeführers; Sinne |
BS | BES.2019.96 (AG.2019.888) | Verweigerung der Akteneinsicht | Akten; Akteneinsicht; Protokoll; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Recht; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Beschwer; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Person; Verfahrensleitung; Entscheid; Verfahren; Verfügung; Kopie; Einvernahmeprotokoll; Protokolls; Auflage; Beschleunigungsgebot; Anzeige; Personen; Ermittlungsbeamte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 20 | Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4). Regeste b Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4). Regeste c Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4). Regeste d Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4). Regeste e Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4). Regeste f Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3). | Privatklägerin; Einvernahme; Aussage; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anklage; Protokoll; Befragung; Eröffnung; Untersuchung; Verfahrens; Prozess; Vorinstanz; Recht; Drohung; Urteil; Aussagen; Beweis; Hinweis; Person; Verfahren; Verfügung; Akten; Eröffnungsverfügung; Auskunftsperson; Folgen; Schweizerische; Prozessordnung |
138 IV 186 (1B_78/2012) | Art. 46 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; Fristenstillstand bei Zwischen- und Endentscheiden; Beschwerdelegitimation; Legalitätsprinzip und Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Beim Fristenstillstand nach Art. 46 BGG ist zwischen End- und Zwischenentscheiden zu unterscheiden. Strafprozessuale Zwischenentscheide, insbesondere betreffend Beschlagnahmungen, sind (namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung) als "andere" vorsorgliche Massnahmen (i.S. von Art. 46 Abs. 2 BGG) zu behandeln, weshalb dort kein Fristenstillstand eintritt. Bei Endentscheiden, namentlich Einstellungsverfügungen, gelten hingegen die sogenannten "Gerichtsferien" (E. 1.1-1.3). Beschwerdelegitimation eines nahen Angehörigen des Opfers zur Anfechtung der Einstellung einer Strafuntersuchung gegen medizinisches Personal einer Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung (E. 1.4). Grundsatz "in dubio pro duriore" bei Einstellungen. Bundesrechtswidrigkeit der Verfahrenserledigung im vorliegenden Fall verneint (E. 4). | Rollstuhl; Einstellung; Patient; Staatsanwaltschaft; Fristenstillstand; Pflege; Bundesgericht; Anklage; Sicherheit; Recht; Pflegepersonal; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Grundsatz; Massnahmen; Kantons; Sinne; Person; Vorinstanz; Hinweise; Gutachten; Patienten; Sturz; Sicherheitsgurt; Rollstuhls; Sachen; Zwischenentscheide; Beschlagnahmungen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.19 | Protokollierung (Art. 76 ff. StPO). | Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Protokoll; Bundesanwaltschaft; Transkript; Beschwerde; Einvernahmen; Transkription; Aufgabe; -visuell; Verwaltung; Verfahren; Prozess; Entscheid; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Aufzeichnung; Verfolgung; Gericht; Parteien; Verfahrensleitung; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen |
BP.2018.58 | Berichtigung des Protokolls (Art. 79 StPO). Beweisanträge (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Entfernung von Beweismitteln aus den Akten (Art. 140 f. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). | Einvernahme; Verfahren; Gericht; Ordonner; ès-verbal; Verfahrens; Protokoll; Einvernahmeprotokolle; Dispositiv; Antrag; Dispositiv-Ziff; Zeugin; Gesuch; Entscheid; Apos;; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Gericht; Verfahren; Aussagen; Interesse; Akten; Bundesstrafgerichts; Beweise; Beschwerdekammer; Beweismittel; April |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schmid, Schweizer | Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich | 2013 |