KVG Art. 79 - Einschränkung des Rückgriffs

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 79 KVG vom 2025

Art. 79 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 79 Einschränkung des Rückgriffs

Die Einschränkung des Rückgriffs nach Artikel 75 Absatz 2 ATSG (1) ist nicht anwendbar.

(1) SR 830.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 02 677Art. 41 Abs. 3 KVG; §§ 4 und 6 EG KVG. Im Kanton Luzern hat der Krankenversicherer seinen Anspruch nach Art. 41 Abs. 3 KVG in einem konkreten Versicherungsfall mit einem entsprechenden Gesuch bei der Kantonsärztin oder beim Kantonsarzt geltend zu machen. Gegen den diesbezüglichen Entscheid der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes kann der Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.Klage; Kanton; Kantons; Differenz; Wohnkanton; Forderung; Behandlung; Tarif; Spital; Einwohner; Recht; Luzern; Verfügung; Versicherer; Person; Leistungserbringer; Spitals; Rückgriff; Gesuch; Rückgriffsrecht; Leistungen; Wohnkantons; Differenzzahlung; Kantonsärztin
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