Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 79

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 79 HRegV vom 2025

Art. 79 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 79 (1) Gleichzeitige Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals

1 Wird das Stammkapital herabgesetzt und gleichzeitig mindestens auf den bisherigen Betrag erhöht, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 57 Absatz 1 eingereicht werden.

2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 57 Absatz 2 sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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