Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 786 OR vom 2025

Art. 786 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 786 Zustimmungserfordernisse

1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

  • 1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;
  • 2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;
  • 3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;
  • 4. die Abtretung ausschliessen;
  • 5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
  • 3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 786 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB210034ForderungGesellschaft; Vereinbarung; Berufung; Beklagten; Gesellschafter; Vorinstanz; Ziffer; Vertrag; Vertragspartei; Darlehen; Darlehens; Parteien; Vergleichsvereinbarung; Entscheid; Beschluss; Klägern; Stammanteile; Organ; Uster; Klage; Bezirksgericht; Darlehensforderung; Beweis; Auslegung; Wille; Verfahren
    ZHLY110034Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren mit teilweiser Einigung / vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungskläger; Gesellschaft; Gesellschafter; Lohnreduktion; Massnahme; Berufungsbeklagte; Massnahmen; Kinder; Berufungsklägers; Unterhalt; Unterhalts; Entscheid; Verfügung; Verfahren; Einkommen; Vorinstanz; Recht; Affoltern; Frist; Zivil; Gericht; Sanierungsmassnahme; Parteien; Kinderzulagen; Unterhaltsbeiträge; Unterlagen; ZPO/ZH; Berufungsverfahren; ähig

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 418 (4A_113/2014)Gerichtsstand am Erfüllungsort bei Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf beweglicher Sachen (Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ). Bestimmung des Erfüllungsortsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 Bst. b LugÜ bei mehreren Verträgen zwischen denselben Parteien (E. 3). Der Erfüllungsortsgerichtsstand bestimmt sich, auch wenn bereits geleistet wurde, primär durch Auslegung des Vertrages. Der Erfüllungsort muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein (E. 4). Bestimmung des Gerichtsstands, wenn gemäss Vertrag mehrere Dienstleistungen in verschiedenen Staaten zu erbringen sind (E. 5). Gilt der Verkauf von Stammanteilen einer GmbH als Verkauf beweglicher Sachen? Frage offengelassen, da nicht dargetan wird, welche massgebende, zur vollständigen Übertragung der Anteile notwendige Handlung zur Annahme führen sollte, die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht bestehe nicht beim angerufenen Gericht in Zürich, sondern am behaupteten Erfüllungsort in Polen (E. 6).
    Erfüllungsort; Vertrag; LugÜ; Beschwerdegegner; Urteil; Polen; Vorinstanz; Randnr; Recht; Gericht; Vertrags; Dienstleistung; Zusammenarbeitsvereinbarung; Gedankenstrich; Erfüllungsortes; Schweiz; Gesellschaft; Stammanteile; Randnrn; Dienstleistungen; Verträge; Gerichtsstand; Sachen