CCS Art. 783 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 783 CCS dal 2025

Art. 783 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 783 Costituzione 1. Iscrizione e modi di acquisto

1 Per la costituzione dell’onere fondiario è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Nell’iscrizione dev’essere indicato il valore dell’onere in una somma determinata in moneta svizzera, il quale valore, ove trattisi di prestazioni periodiche, corrisponderà, salvo patto contrario, a venti volte la prestazione di un anno.

3 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo contraria disposizione, le norme sulla proprietà fondiaria.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 783 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 15 178Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6). Recht; Rechte; Abgabe; Anspruch; Vertrag; öffentlich-rechtliche; Befreiung; Hinweis; Forderung; Eigentum; Hinweisen; Urteil; Vertrauen; Grundbuch; Natur; Vertrauens; Verhältnisse; Übertragbarkeit; Eigentums; Herabsetzung; Vertrags; öffentlich-rechtlichen
GLZG.2011.00992-Grundbuch; Grundstück; Recht; Gült; Pfand; Grundlast; Grundstücks; Kanton; Liegenschaft; Licht; Ewige; Leistung; Kantons; Pfarrei; Glarus; Klage; Peter; Schmid; Zivil; Beklagten; Lieferung; Natur; Eigentümer; Partei; Gemeinde; Grundbuchamt; Apos; Güter; Verpflichtung; Blumer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Grundlast; Altdorf; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Urteil; Entschädigung; Wasserversorgung; Wasserrecht; Quelle; Quellen; Eigentum; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Inkrafttreten; Grundbuch; Entscheid; Eigentums; Eigentumsgarantie; Grundlasten; Kündigung; Minutenliter; Wasserrechte
124 III 196Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). Wasserbezugsrecht; Grundlast; Wasserbezugsrechte; Grundbuch; Ersitzung; Appellationshof; Beklagten; Kommentar; Berufung; Recht; X-Wasserversorgung; Dienstbarkeiten; Verpflichtung; Urteil; Löschung; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Zürcher; Unrecht; Abgeordnetenversammlung; Gemeindeverband; Beschluss; Klage; Grundbuchblatt; ürden

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FrankBasler Kommentar Basel, Frankfurt1998