Obligationenrecht (OR) Art. 783

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 783 OR vom 2025

Art. 783 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 783 Erwerb
eigener Stammanteile

1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stammkapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nachschusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.

4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 783 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT120061RechtsöffnungRecht; Schuld; Rechtsöffnung; Beklagten; Betreibung; Verfahren; Über; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Gründung; Parteien; SchKG; Gläubiger; Handelsregister; Vorinstanz; Forderung; Vollmacht; Geschäft; Schuldner; Urkunde; Schuldanerkennung; Rechnung; Eintrag; Übernahme; Schuldübernahme; Antrag; Sinne; Rechtsöffnungstitel
SGBZ.2006.41Entscheid Art. 365 OR (SR 220). Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Die Frage, ob ein Bearbeitungs- oder ein Verarbeitungsvertrag vorliegt, konnte aber letztlich offen bleiben, da der Stoffbegriff von Art. 365 Abs. 2 OR auch auf Werkgegenstände anwendbar ist. Der Unternehmer ist namentlich verpflichtet, einen allfälligen Rest des ihm von Besteller gelieferten Stoffes zurückzugeben (Kantonsgericht, Präsident der III. Zivilkammer, 4. November 2006, BZ.2006.41). Beklagten; Quot; Rechnung; Berufung; Journal; Schaden; Druck; Vorinstanz; Daten; Urteil; Klage; X-Journal; Unterlagen; Betrag; Eingabe; Forderung; Rechnungen; Journals; Verrechnung; Quot;Markt; Unternehmer; Klageantwort; Schadenersatzforderung; Punkt; Ausgabe; Besteller

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 505 (4A_209/2021)
Regeste
Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6).
Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Stammkapitals; Ausschluss; Abfindung; Austritts; Ausscheiden; Kapital; Erwerb; Nennwert; Handelsregister; Gericht; Grenze; Lösung; Auflösung; GmbH-Recht; Botschaft; Vorliegen; Herabsetzung
83 II 531. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Wann genügt der Berufungsantrag auf Rückweisung der Sache? (Erw. 1). 2. Art. 753, 827 OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Tatsachen, die allen Gründern bei der Gründung bekannt waren, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gründer ableiten (Erw. 2). Gesellschaft; Weissberg; Heggendorn; Gründung; Geschäft; Beklagten; Gründer; Appellationshof; ührt; Haftung; Aktiven; Bilanz; ührte; Gesellschafter; Schadenersatz; Urteil; änkter; Passiven; Statuten; Schuld; Berufung; Casor; ührten; Übernahmevertrag; Inventar; Warenlager; Schulden; Gesellschaftern; Handelsregister; Gesellschaftsanteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AndreasBasler Art.6592012