Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 780

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 780 ZGB vom 2024

Art. 780 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 780 D. Quellenrecht

1 Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.

2 Es ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.

3 Ist das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 780 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-02-110Befehlsverfahren (Baueinsprache)Wasser; Besitz; Wasserversorgung; Besitzes; Recht; Wasserversorgungsgenossenschaft; Turbine; Quelle; Parzelle; Mitglied; Quellen; Kantons; Verfahren; Besitzesschutz; Kantonsgericht; Leitung; Einsprache; Anlage; Beweis; Entscheid; Anlagen; Statuten; Mitglieder; Dienstbarkeitsvertrag; Besitzesstörung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUP 96 8§ 188 Abs. 1 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen. Die von einer Korporationsgemeinde erlassene, die Wasserversorgung betreffende Tarifordnung hat Rechtssatzcharakter und untersteht grundsätzlich dem Normenprüfungsverfahren nach VRG. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung.Wasser; Rechtssatz; Tarif; Wasserversorgung; Allgemeinverfügung; Regel; Regelung; Bundes; Verfügung; Gebühren; Preis; -abstrakte; Anordnung; Häfelin/Müller; Verwaltungsrechts; Hinweis; Element; Rechtsprechung; Abgrenzung; Wasserbezüger; Regelungsbereich; Personen; Wasserversorgungsreglement; Adressaten; Fälle; Schweizerische; Verwaltungsrechtsprechung; Hinweisen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Realersatz; Wasser; Quellen; Schätzungskommission; Recht; Enteigner; Einsprache; Ersatz; Enteigneten; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Beeinträchtigung; Entschädigung; Begehren; Rechte; Bundes; Enteignungsrecht; Quellwasser; Quellenrechts; Enteignerin; Verfahren; Sachleistung; Realersatzleistung; Urtenen
93 II 2901. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsfähige Rechte betreffen, sind nichtig (Erw. 4). 4. Die Wasserlieferungspflicht einer Wasserversorgung kann als Dauerschuldverhältnis bestehen, wenn der Eintrag als Dienstbarkeit nichtig ist (Erw. 6 b). 5. Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses; Fall einer obligatorischen Verpflichtung, die inhaltlich einer Grundlast entspricht (Erw. 7). 6. Kündigung bei Dauerverträgen (Erw. 8). Wasser; Recht; Wasserversorgung; Grundbuch; Wasserkäufer; Beklagten; Quelle; Quellen; Wasserlieferung; Verpflichtung; Wasserbezugsrecht; Gemeinde; Minutenliter; Leitung; Unterhalt; Grundlast; Rechte; Hauptleitung; Klägers; Pflicht; Gemeindeverband; Wasserlieferungspflicht; Wasserversorgungsanlage; Enteignung; Verträge; Leistung; Urteil