Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 780 OR vom 2025

Art. 780 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 780 Statutenänderung (1)

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer über eine Änderung der Statuten ist öffentlich zu beurkunden und ins Handelsregister einzutragen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 780 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Arbeit; Träge; Quot; Beiträge; Betrag; Arbeitnehmer; Einsprache; Einspracheentscheid; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Tragsverfügung; Zahlung; Recht; Verfügung; Gericht; Verfahren; Revisor; Einkommen; Gesellschaft; Buchungsfehler; Entgelte; Bestimmungen; Stellung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2006/30Entscheid Art. 5 AHVG, AHV-Beitragspflicht. 1.) Eine (buchführungspflichtige) GmbH hat sich angebliche Buchungsfehler anzurechnen, wenn sie ihre Buchhaltung durch eine Drittperson erledigen lässt. 2.) Aushilfsköche sind in der Regel als Unselbstständigerwerbende beitragspflichtig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2007, AHV 2006/30). Arbeit; Träge; Quot; Beiträge; Betrag; Arbeitnehmer; Einsprache; Einspracheentscheid; Erwerbstätigkeit; Entgelt; Arbeitgeber; Ausgleichskasse; Tragsverfügung; Zahlung; Recht; Verfügung; Gericht; Verfahren; Revisor; Einkommen; Gesellschaft; Buchungsfehler; Entgelte; Bestimmungen; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Tatsachen; Handelsregister; ünde; ätte; Beweis; Breymayer; Statuten; Gründer; Beurkundung; Gründung; Maschinen; Werkzeuge; Recht; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bundesgesetz; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Melligers; Vertrag; Eintragung; Register; Recht; Urkunden; Urkundsperson