Art. 78 LCStr dal 2024
Art. 78 (1)
(1) Abrogato dall’all. n. 7 della LF del 20 mar. 1981 sull’assicurazione contro gli infortuni, con effetto dal 1° gen. 1984 (RU 1982 1676; FF 1976 III 155).Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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