LwG Art. 77a - Grundsatz
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 77a LwG vom 2025
Art. 77a Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Grundsatz
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.
2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.