CCS Art. 779d -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 779d CCS dal 2025

Art. 779d Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 779d Indennità (1)

1 Il proprietario del fondo deve al superficiario una equa indennità per le costruzioni devolute; tuttavia, l’indennità garantisce i creditori, in favore dei quali il diritto di superficie era costituito in pegno, per il saldo dei loro crediti e non può essere pagata al superficiario senza il loro consenso.

2 Se l’indennità non è pagata né garantita, il superficiario o un creditore, in favore del quale il diritto di superficie era costituito in pegno, può esigere che, in vece del diritto di superficie cancellato, un’ipoteca dello stesso grado sia iscritta in garanzia dell’indennità dovuta.

3 L’iscrizione deve essere effettuata entro tre mesi dalla estinzione del diritto di superficie.

(1) Introdotto dalla cifra I della LF del 19 mar. 1965, in vigore dal 1° lug. 1965 (RU 1965 443; FF 1963 537).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 779d Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG210004Ablehnung eines SchiedsrichtersRecht; Ablehnung; Schiedsger; Schiedsgericht; Abgelehnte; Rechtsanwältin; Schiedsgerichts; Parteien; Schiedsrichter; Vergle; Vergleich; Gesuch; Vergleichsverhandlung; Gericht; Gesuchsgegner; Bekanntschaft; Beziehung; Gesuchsgegnerin; Obergericht; Entscheid; Mitglied; Abgelehnten; Unabhängigkeit; Rechtsvertreter; Schiedsverfahren; Ablehnungsgesuch
ZHLB160031DienstbarkeitBaurecht; Heimfall; Berufung; Baurechts; Beklagten; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Vertrag; Fläche; Grundstück; Parteien; Recht; Heimfallregelung; Berufungsklägerinnen; Streitwert; Grundbuch; Vereinbarung; Heimfallbestimmung; Heimfallbestimmungen; Zeuge; Vertrags; Gericht; Baurechtsvertrag; Entscheid; ätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 80 81_1Art. 8 BV; Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 34 DBG; § 41 lit. a StG. Einkom­menssteuerliche Behandlung des Baurechtszinses beim Bauberechtigten. Baurechtszinse für die Nutzungsüberlassung von unüberbautem Land sind weder als Gewinnungskosten noch als Schuldzinsen abzugsfähig. Ebenso wenig handelt es sich um Liegenschaftsunterhaltskosten oder um dauernde Lasten (E. 3). Dem fehlenden Eigen­tum an Grund und Boden des Bauberechtigten wird mittels eines teilweisen Abzugs des Baurechtszinses (zu 70%) beim Eigenmietwert Rechnung getragen (E. 4c). Es ist mit dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar, dass der steuerbare Nettoliegenschaftsertrag beim bauberechtigten Selbstnutzer von Wohnliegenschaften und beim selbstnutzenden Eigentümer einer solchen Liegenschaft nicht gleich hoch ausfällt (E. 5). (Teil 1)Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Baurechtszinse; Steuer; Baurechtszinsen; Mietwert; Abzug; Recht; Eigenmietwert; Bauberechtigte; Gewinnung; Gewinnungskosten; Liegenschaft; Grundstück; Kanton; Bauberechtigten; Bundessteuer; Rechtsprechung; Besteuerung; Eigentum; Einkommen; Veranlagung; Grundsatz; Einkünfte; Reich; Kommentar; Anschaffung; Gebäude
LUA 08 2Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; §§ 2 und 3 PV; § 61 Abs. 1 StrG. Bestimmung des Beitragsschuldners im Zusammenhang von eingeräumten Baurechten bei öffentlichen Werken bzw. vorliegend bei einer privaten Erschliessungsstrasse. Das selbständige und dauernde Baurecht ist zivilrechtlich ein Grundstück. Das Baurechtsgrundstück ist dementsprechend begrifflich als Grundstück im Sinn von § 3 Abs. 2 PV zu verstehen, welches bei der vorliegenden Interessenlage anstelle des Grundstücks der Baurechtsgeberin als interessiertes Grundstück und demnach als perimeterpflichtiges Grundstück für die Kosten einer Privatstrasse heranzuziehen ist.Baurecht; Baurechts; Grundstück; Perimeter; Erschliessung; Recht; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Eigentümer; Beitragspflicht; Perimeterverordnung; Anlage; Bauberechtigten; Anlagen; Beitragsschuld; Gemeinde; Werke; Grundstücke; Regel; Beitragsschuldner; Grundstücks; X-strasse; Beiträge; Strasse; Baukosten; Auslegung
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