ZGB Art. 779c -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 779c ZGB vom 2022

Art. 779c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 779c IV. Folgen des Ab?laufs der Dauer 1. Heimfall (1)

Geht das Baurecht unter, so fallen die bestehenden Bauwerke dem Grundeigentümer heim, indem sie zu Bestandteilen seines Grund?stü?ckes werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 779c Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2014/7-éfenderesse; établi; éance; Expert; érêt; Commune; -projet; Conseil; étaire; égale; Service; Commission; ègle; étude; égociation; Avant-projet; écontractuel; Espèce; Intérêt; évrier; Urbanisme; écision; également; écessaire
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Bauberechtigte; Anlage; Gemeinde; Transformatorenstation; Steuer; Anlagen; Strasse; Bauberechtigten; Baute; Grundbuch; Interesse; Perimeterverordnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2018 36AGVE 2018 - Band 36 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 336 36 Grundbuch; Baurecht; Vormerkung persönlicher Rechte...Baurecht; Baurechts; Recht; Bestimmungen; Grundbuch; Verlängerung; Realobligation; Optionsrecht; Baurechtsvertrag; Grundstück; Übertragung; Verpflichtung; Nichtausübung; Optionsrechts; Zusammenhang; Vereinbarung; Verwaltungsgericht; Eintragung; Berechtigung; Erwerber; Grundstücks; Rechtsnachfolger; Drittpartei; ISLER/GROSS; Obergericht; Abteilung; Rechte; ätzlich
AGAGVE 2011 52AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 207 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 207 IX. Gesundheitsrecht und Adoption 52 Zweckentfremdung...Spital; Zweck; Ertrag; Subvention; Zweckentfremdung; Anlage; Anlagen; Spitals; Regierungsrat; Kanton; Leistungsauftrag; Fassung; Bauten; Spitalkonzept; Spitalkonzeption; Subventionsverhältnis; Einrichtungen; Recht; Gesundheitsrecht; Adoption; Verwaltungsgericht; Zweckbindung; Mietzins; Rückerstattung; Bereicherung; Mietvertrag
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